Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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d. Die optischen Signale an den Wasserkrahnen. 
Der Ausleger des Wasserkrahnes ist am Ausgusse desselben bei Dunkelheit mit 
einer Laterne zu versehen. 
16. Der Ausleger des Wasserkrahnes läßt die Durchfahrt frei 
bei Tage: 
Der Ausleger steht parallel 
zur Richtung des Geleises. 
bei Dunkelheit: 
Weißes Licht der an dem 
Ausleger des Wasserkrahnes be- 
findlichen Laterne. 
17. Der Ausleger des Wasserkrahnes sperrt die Durchfahrt 
bei Tage: 
Der Ausleger steht quer (winkel- 
recht) zur Richtung des Geleises. 
bei Dunkelheit: 
Rothes Licht der an dem 
Ausleger des Wasserkrahnes be- 
findlichen Laterne. 
Soweit ein Bedürfniß vorliegt, können die unter I und II aufgeführten 
Signale sowohl auf Stationen als auf der freien Strecke angewandt werden. 
  
III. Signale am Zuge. 
Für die optischen Signale am Zuge sind folgende Anordnungen zu beachten: 
18. Kennzeichnung der Spitze des Zuges. 
a. wenn der Zug auf eingeleisiger Bahn oder auf dem für die Fahrtrichtung 
bestimmten Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
Kein besonderes Zeichen. Zwei weiß leuchtende 
Laternen vorn an der Lo- 
komotive.
	        
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