Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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b. wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten 
Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt 
bei Tage: 
Kein besonderes Zeichen. 
bei Dunkelheit: 
Zwei roth leuchtende La- 
ternen vorn an der Loko- 
motive. 
Befindet sich in Aus- 
« — nahmefällen die Lokomotive 
9 an der Spihe des Zuges oder fährt 
dieselbe mit dem Tender voran, so sind 
die Laternen am Vordertheil des vordersten 
Fahrzeuges anzubringen. 
  
19. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal). 
bei Tage: 
An der Hinterwand des 
letzten Wagens eine roth 
und weiße runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
An der Hinterwand des 
lehten Wagens in unge- 
fährer Höhe der Puffer 
eine roth leuchtende Laterne 
(Schlußlaterne) und außer- 
dem am letzten Wagen zwei nach vorn 
grün und nach hinten roth leuchtende La- 
ternen (Ober-Wagenlaternen). 
Far einzeln fahrende Lokomotiven auf 
der freien Bahnstrecke genügt eine roth 
leuchtende Laterne und bei Bewegung der 
Lokomotiven auf Stationen die Anbringung 
einer Laterne mit weißem Licht am An- 
fange der Lokomotive und am Ende des 
Tenders, bei Tenderlokomotiven an beiden 
Enden derselben. 
  
 
	        
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