Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Aenderungen des statutarischen Ziusfußes haben im Wege des Gesehes 
zu erfolgen.“ 
8 2. 
In § 19 Abs. 5 desselben Statuts erhält die Zisser 2 nachstehende Fassung: 
„2) vorhandene Gelder mit Genehmigung des Ministeriums an zuver- 
lässige Bankinstitute zur Verzinsung abzugeben.“ 
§ 3. 
Der § 21 des nämlichen Statuts wird dahin abgeändert, daß austatt der 
Worte: 
„mit 4, beziehungsweise vom 1. Jannar 1885 ab mit 37/ Prozent“ 
die Worte: 
„mit 3 /, beziehungsweise vom 1. Jannar 1887 ab mit 3½ Prozent“ 
gesetzt werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidruckung Unsers 
Fürstlichen Insiegels. 
Schloß Ebersdorf, am 1. September 1886. 
Au.#) Heimich XIvV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Engelhardt. 
erichtigung. 
In dem Nachtragsgesen vom 26. November 1885 zu dem Geseh vom 19. September 1879 
die Zwangsvollstreckung wegen Geldleistungen in Verwaltungssachen betreffend muß es überall stan: 
„Magdeburger Landseuersocictäl“ heißen: Magdeburgische Landfeuersocictät.
	        
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