Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

134 
gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat 
oder die Gegenstände der Vollstreckung sich befinden. 
Ist die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen 
hervorgeht, welche sonstige Behörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes zustäudig 
sein würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben. 
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die Voll- 
streckung vorzunehmen hat, durch die zuständige Oberbehörde des ersuchten Staates 
zu bestimmen. 
III. 
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung der 
Verfũgung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Laudesrechtes wahrzunehmen. Ist 
zur Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Behörde, beziehungsweise besonderer 
Vollzugsorgane, erforderlich, so ist diese Mitwirkung durch die ersuchte Behörde her- 
beizuführen. 
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der nach- 
folgenden Fälle nicht abgelehnt werden: 
1) Das Ersuchen um Vollstreckung ist abzulehnen, wenn die vorzunchmende 
Vollstreckungs-Handlung nach dem Rechte des ersuchten Staates nicht 
zulässig ist. 
2) Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Ver- 
fügung die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des 
ersuchten Staates begründet haben wurde. 
Die Vollstreckung ist einzustellen, falls Einwendungen erhoben werden, über 
welche nach den Gesetzen des ersuchenden oder des ersuchten Staates zuvor im Rechts- 
wege zu entscheiden ist. 
IV. 
Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Verfügung haben die zu- 
ständigen Behörden des ersuchenden Staates nach dem in diesem geltenden Rechte, 
über Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, diejenigen des ersuchten 
Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.