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gegen welche die Vollstreckung stattfinden soll, ihren Wohnsitz oder Aufenthaltsort hat
oder die Gegenstände der Vollstreckung sich befinden.
Ist die angerufene Behörde nicht zuständig, so ist, falls aus dem Ersuchen
hervorgeht, welche sonstige Behörde im Sinne des vorhergehenden Absatzes zustäudig
sein würde, das Ersuchen unmittelbar an diese Behörde abzugeben.
Bei Zweifeln in Betreff der Zuständigkeit ist die Behörde, welche die Voll-
streckung vorzunehmen hat, durch die zuständige Oberbehörde des ersuchten Staates
zu bestimmen.
III.
Die zuständige Behörde des ersuchten Staates hat das zur Vollstreckung der
Verfũgung Erforderliche nach Maßgabe des eigenen Laudesrechtes wahrzunehmen. Ist
zur Vollstreckung die Mitwirkung einer anderen Behörde, beziehungsweise besonderer
Vollzugsorgane, erforderlich, so ist diese Mitwirkung durch die ersuchte Behörde her-
beizuführen.
Die Vollstreckung darf von der zuständigen Behörde mit Ausnahme der nach-
folgenden Fälle nicht abgelehnt werden:
1) Das Ersuchen um Vollstreckung ist abzulehnen, wenn die vorzunchmende
Vollstreckungs-Handlung nach dem Rechte des ersuchten Staates nicht
zulässig ist.
2) Das Ersuchen kann abgelehnt werden, falls der Gegenstand der Ver-
fügung die eigene sachliche Zuständigkeit einer Verwaltungs-Behörde des
ersuchten Staates begründet haben wurde.
Die Vollstreckung ist einzustellen, falls Einwendungen erhoben werden, über
welche nach den Gesetzen des ersuchenden oder des ersuchten Staates zuvor im Rechts-
wege zu entscheiden ist.
IV.
Ueber Einwendungen gegen die Vollstreckbarkeit der Verfügung haben die zu-
ständigen Behörden des ersuchenden Staates nach dem in diesem geltenden Rechte,
über Einwendungen, welche das Vollstreckungsverfahren betreffen, diejenigen des ersuchten
Staates nach dem in ihm geltenden Rechte zu entscheiden.