Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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terminlichen Abgabesahes erfolgt, je nachdem der Abgabepflichtige zur Klassen- oder 
zur Einkommensteuer veranlagt ist, durch den Vorsitzenden der Orts= oder der Bezirks- 
einschätzungskommission mit Zugrundelegung der Ermittelungen, welche zur Veran- 
lagung der Klassen= oder Einkommensteuer gedient haben. 
Dem Abgabepflichtigen steht das Recht zu, binnen vier Wochen, von Behän- 
digung des Abgabezettels an gerechnet, Reklamation an den Bezirksausschuß einzuwenden. 
Gegen die Entscheidung des Bezirksausschusses findet ein Rechtsmittel nicht 
statt, vorbehaltlich der Beschwerde bei dem Ministerium, wenn eine Verletzung geset- 
licher Vorschriften in Frage steht. 
87. 
Gegenwärtiges Geseh tritt mit dem 1. Januar 1887 in Kraft. 
Die zur Ausführung desselben erforderlichen Bestimmungen sind vom Ministerium 
zu erlassen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Insiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1886. 
# 8.) Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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