Gesetz
vom 23. Dezember 1886,
betr. die Erhebung einer Abgabe zu Zwecken des Feuerlöschwesens.
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Kinie regierender Fürst Beuß, Graf
und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein elc. elc.
verordnen mit Zustimmung des Landtags was folgt:
8 1.
Zur Förderung des Feuerlöschwesens wird von allen Feuerversicherungsanstalten
alljährlich eine Abgabe von fünf Prozent ihrer Einnahmen aus dem Fürstenthume
fũr Uebernahme der Versicherung gegen Brandschäden erhoben.
Feuerversicherungsanstalten, welche für den vorgenannten Zweck in anderer
Form Leistungen bis mindestens zur Höhe der gesetzlichen Abgabe übernehmen und
gewähren, können durch das Fürstliche Ministerium von der Abgabe ganz oder zu
einem entsprechenden Theile freigelassen werden.
82.
Der Abgabe (8 1) unterliegen die Prämien und die Beiträge zu den Ver-
waltungskosten, welche in Rücksicht auf die abgeschlossene oder fortdauernde Versicherung
von Gebäuden oder Mobilien 2c. von der Anstalt erhoben werden.
Taxations= und andere Gebühren, welche die Anstalt nicht selbst erhebt, des-
gleichen Beträge, welche als zuviel oder unrichtig erhoben zurückgewährt worden sind,
unterliegen der Abgabe nicht.
Auf Gegenseitigkeit beruhende Privat-Feuerversicherungsanstalten, welche auf
die erhobenen Prämien Rückzahlungen an die Versicherten gewähren, sind berechtigt,
diese Rückzahlungen in Abrechnung zu bringen; sie sind aber auch andererseits ver-