Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

164 
zu verzeichnen und der ohne Mitaufrechnung der Schreibgebühren und Verläge sich 
ergebenden Summe des Verzeichnisses ist der Betrag eines Sechstheils beziehungs- 
weise eines Viertheils in einem besondern Ansatze hinzuzufügen. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres 
landesfürstlichen Infiegels. 
Schloß Osterstein, den 23. Dezember 1886. 
L. 8.) Heimich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.