Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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540 M. — Pf. für das ganze Jahr, 
135 „ — ,„ „ „ zucte einen Pflegling der zweiten, 
1 „ 50 „ „ einen Tag 
und 
360 M. — Pf. für das ganze Jahr, 
*1900 „ — „ „ „ *8 fũr einen Pflegling der dritten Klasse 
1 „ — „ „ einen Tag 
zu entrichten. 
Dieses Verpflegungsgeld ist für sämmtliche in der II. und III. Klasse der 
Anstalt besindliche geisteskranke Reußische Unterthauen einschließlich der Rente-Theil- 
beträge nach Art. 5 regelmäßig von Kalender-Vierteljahr zu Kalender-Vierteljahr von 
dem Herzoglichen Steuer= und Rentamt zu Roda, als Anstaltskasse, der Fürstlichen 
Hauptstaatskasse zu Gera dergestalt zu berechnen, daß das erwähnte Verpflegungsgeld, 
wenn es für einen oder den andern Geisteskranken nicht für ein volles Quartal, 
sondern nur für Wochen und Tage zu vergüten ist, dabei nach dem obigen Tagessatze 
von bezw. 1 M. 50 Pf. und 1 M. — Pf. in Ausatz kommt. 
Spätestens binnen 14 Tagen nach Mittheilung der Berechnung ist der Gesammt= 
betrag der Verpflegungsgelder eventuell der Rente-Theilbeträge, sowie eintretendenfalls 
der nach Art. 7 von der Fürstlichen Hauptstaatskasse zu Gera zu erstattenden Begräbniß- 
kosten an die von dem Herzoglich Sächsischen Ministerium, Abtheilung des Innern, 
noch zu bezeichnende Kassenstelle portofrei zu übersenden. 
Art. 7. 
Wenn ein Fürstlich Reußischer Unterthan in der Anstalt stirbt und in Roda 
beerdigt wird, so ist der Begräbnißaufwand für ihn nach den Sähen dritter Klasse 
der jeweiligen Rodaischen Begräbnißordnung, z. Z. derjenigen vom 22. September 1874, 
aus der Fürstlichen Hauptstaatskasse zu Gera an das Herzogliche Steuer= und Rent- 
amt zu Roda zu erstatten. 6 
Es wird jedoch den Angehörigen der Verstorbenen nachgelassen, eine höhere 
Beerdigungsklasse zu wählen, sofern dieselben für den betreffenden Begröbnißaufwand 
aus eigenen Mitteln aufkommen, in welchem Falle eine Zurechnung an die Fürstlich 
Reußische Hauptstaatskasse in Gera nicht stattfindet. 
Art. 8. 
Um die Herzoglich Sachsen-Altenburgische Staatsregierung bei eintretender 
Theuerung vor Verlusten sicher zu stellen, verpflichtet sich die Fürstlich Reußische j. L.
	        
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