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forderung des Thierbesihers dazu uicht genũgend nachgewiesen werden
kann. Ein solcher Nachweis kann nach Beschaffenheit des Falles selbst
bei mehr als zwei Besuchen in der Woche verlangt werden.
g 4.
In Betreff der Operationen gelten folgende Beslimmungen:
1) Es ist gestattet, außer den Besuchen und den Verordnungen noch die
Operationen besonders in Aurechnung zu bringen.
2) Ist die Operation die Hauptsoche bei Behandlung des kranken Thieres
und geschieht diese im Hause des Thierarztes, dürfen keine anderen Ge-
bühren, z. B. für Untersuchung u. s. w. berechnet werden.
Dasselbe ist der Fall, wenn ein Thier allein wegen Ausführung
der Operation dem Thierarzte zugeführt wird.
3) Alle bei einer größeren Operation vorkommenden Nebenoperationen, z. B.
die Amwendung des Glüheisens für Blutstillung nach Exstirpationen u. s. w.,
dürfen nicht besonders liquidirt werden.
Dagegen ist gestattet, daß der Gebrauch des Wurfzeuges und das
Werfen bei größeren Thieren besonders in Ansatz kommt.
4) Instrumente und Verbandstücke, die nur einen einmaligen Gebrauch er-
lauben, oder welche wegen besonderer Umstände vernichtet werden müssen,
sind besonders zu vergüten.
8 6.
Wenn Thierärzte
a) von Justizbehörden in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten oder in Straf-
sachen als Sachverständige zugezogen oder
b) von Verwaltungsbehörden in polizeilichen und sonstigen Verwaltungs=
angelegenheiten verwendet werden, haben dieselben Anspruch auf Ver-
hütung einschließlich des Fortkommens nach den bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen und zwar sind für die Fälle sub a die Bestimmungen in
den 8§ 16 und 17 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1878, die Gebühren=
ordnung für Zeugen und Sachverständige betreffend, maßgebend, während
in den übrigen Fällen die Liquidationen binnen 3 Monaten, von Be-
endigung der zu denselben berechtigenden Verrichtungen an gerechnet, bei
derjenigen Verwaltungsbehörde einzureichen sind, welche die fragliche Ver-
richiung veranlaßt hat; der Anspruch auf Berichtigung der Liquidation