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wesentlichen Fehler leiden, eine Verbesserung der vorhandenen Viehbestände erwarten
lassen und in gutem Futterzustande sich befinden.
Die Beschlüsse der Prüfungs-Kommissionen, gegen welche eine Bernfung nicht
stattfindet, werden nach Stimmenmehrheit gefaßt und den Eigenthamern der Zuchtstiere
sofort mündlich oder binnen 8 Tagen schriftlich eröffnet.
Dem Stierhalter ist eine Bescheinigung über die Zulassung seines Stiers zum
Decken nach dem sub C beigefügten Formular von der Kommission ausgzustellen.
87.
Die erfolgte Zulässigkeits-Erklärung ist vom Tage der Eröffnung (§ 6) auf
ein Jahr giltig.
Die Kommission ist in solchen Fällen, wo sie es für ganz unbedenklich hält,
ermächtigt, die Zulässigkeits-Erklärung sofort, auf zwei Jahre auszudehnen.
8 8.
Die Ergebnisse der Prüfung sind von der Kommission unter genauer Angabe
der Race, der Größe, der Farbe und des Alters, sowie des Besitzers der Zuchtstiere
und des Tages der Prüfung in ein, mit den Unterschriften der Kommissions-Mit-
glieder zu versehendes Verzeichniß einzutragen. Dasselbe ist sofort nach Schluß des
Prüfungsgeschäfts von dem Vorsitzenden der Kommission bei dem betresfenden Land-
rathsamt einzureichen, welches das Verzeichniß der für tauglich erklärten Zuchtstiere
unter Angabe der Ausstellungsorte derselben durch das Amts= und Verordnungsblatt
und durch geeignete Lokalblätter zur öffentlichen Kenntniß bringt.
5 9#.
Die Besitzer nicht geprüfter oder von der Prüfungs-Kommission verworfener
oder solcher Stiere, für welche die Erlaubniß zum Bedecken der Kühe abgelaufen ist,
verfallen, wenn sie von denselben fremde Kühe bedecken lassen, für jeden Zuwider=
handlungsfall in eine Strafe von 10 bis 50 Mark, welche von den Flürstlichen
Landrathsämtern festzusetzen ist.
9 10.
Far die Untersuchung eines Stieres hat der Besitzer, wenn die Untersuchung
am Standort des Thieres erfolgt (6 56 Abs. 3), eine Gebühr von 6 Mark zu ent-
richten, welche sofort bei Aushöndigung des Erlaubnißscheins zu bezahlen und von
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