esetzsammlun
für das
Fürslenthun Reuß fngenr. Luie.
No. 466.
3 n st ruktion
vom 26. Februar 1887,
das Verhältniß der Berg-Grund= und. Hypothekenbücher zu den
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend.
Die Instruktion vom 15. März 1877, das Verhältniß der Berg-Grund-
und Hypothekenbücher zu den gerichtlichen Grund= und Hypothekenbüchern betreffend
(Bd. XVIII. S. 147), wird, nachdem von dem gemeinschaftlichen Landgerichte hier
Bedenken gegen einzelne darin enthaltene Bestimmungen angeregt worden sind, andurch
aasseben und durch folgende Bestimmungen ersetzt:
Die zu einem Bergwerkseigenthume gehörigen Flächen und Parzellen sind
nicht aus dem gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche auszuscheiden.
Das Bergwerkseigenthum besteht selbstständig neben dem Civileigenthume
und bedarf es, so lange nicht für den Betrieb des Bergwerks das Recht
des Civileigenthümers am Grund und Boden ganz oder theilweise ausge-
schlossen wird, eines Eintrags in den gerichtlichen Grund= und Hypotheken-
büchern nicht.
2. Hinsichtlich des in Gemäßheit der Bestimmungen des ersten Abschnitts des
fünften Titels des Berggeseyzes vom 9. Oktober 1870 (6 89—101) seiten
des Civileigenthümers an den Bergwerkseigenthümer nur zur Benutzung
abgetretenen Grund und Vodens und der darauf errichteten Tagegebäude,
Ausgegeben den 9. März 1887.
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