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sonst dinglich Berechtigten beigebracht ist, es sei denn, daß diese Zustimmung
in Gemäßheit der Bestimmungen des § 58 des Hypothelengesetzes vom
Richter ergänzt werde.
Ist der Bergwerks= und der Civileigenthümer identisch, so kann eine Be-
schwerung des Civileigenthums mit einem Superfiziarrechte bezüglich die
Hinzuschlagung des letztern zu einem Folium des Berg-Grund= und Hypo-
thekenbuchs nur nach Maßgabe der Bestimmungen des Gesetzes vom
20. November 1858 die Grund= und Hypothekenbücher pp. betreffend
(6 61 ff.) erfolgen.
Die Gerichtsbehörden und Bergämter sind verbunden, vorkommenden Falls
die für die Einträge in den bergamtlichen bezw. gerichtlichen Grund= und
Hypothekenbüchern erforderlichen Unterlagen sich wechselseitig mitzutheilen.
Die Berg-Grund= und Hypothekenbücher sind nach ihrer ersten Aufstellung
in Gemäßheit § 232 des Gesetzes vom 20. November 1858 öffentlich aus-
zulegen. Vorher sind die Entwürfe bei der Ministerialabtheilung für das
Innere einzureichen, welche dieselben nicht nur selbst einer Durchsicht unter-
ziehen, sondern auch dem gemeinschaftlichen Landgerichte zur Prüfung, sowie
zum Erlasse der in 8 232 cit. vorgeschriebenen allgemeinen Bekanntmachung
zugehen lassen wird.
Alsbald nach Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten
Frist bezüglich nach Erledigung der gegen die Entwürfe eingegangenen Ein-
wendungen sind die den Einträgen im Berg-Grund= und Hypothekenbuche
entsprechenden Einträge im gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuche von
Amtswegen zu machen.
Entskeht bei der ersten Anlegung der Berg-Grund= und Hypothekenbücher
die Frage, ob ein Gebäude, eine Anlage u. s. w. zu den Zubehörungen eines
Bergwerks gehört, so haben die Bergbehörden (in erster Instanz die Berg-
ämter, in der Recursinstanz die Ministerialabtheilung für das Innere) nach
den thatsächlichen Verhältnissen des einzelnen Falles unter thunlichster Be-
rücksichtigung des Willens der Betheiligten die Frage zu entscheiden.
Als Betheiligte sind hierbei auch die auf dem betroffenen Folium des
gerichtlichen Grund= und Hypothekenbuchs eingetragenen und die auf dem
Folium des Berg-Grund= und Hypothekenbuchs einzutragenden Hypotheken=
hläubiger und sonst dinglich Berechtigten anzusehen und steht daher auch
diesen Personen der Recurs gegen die Entscheidung Fürstlichen Bergamts zu.