Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

esetzsammlun 
fũr das 
Fursteuthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 469. 
  
Ministerialverfügung 
vom 22. Oktober 1887, 
die Ausübung der Fischerei betreffend. 
Mit höchster Genehmigung Seiner Durchlaucht des Fürsten wird zur Aus- 
führung des Fischereigesezes vom 15. Juli 1870 (Gesetzsf. Bd. XVI. S. 165), nach- 
dem aus Veraulassung stattgehabter Vereinbarungen mit den Regierungen der in 
Fischereiangelegenheiten mit dem Fürstenthume im Vertragsverhältnisse stehenden 
Staaten sich die Nothwendigkeit ergeben hat, die Ministerialbekanntmachung vom 
5. November 1878 (Gesetzs. Bd. XVIII S. 301) einer Neufassung zu unterziehen, an 
Stelle dieser Bekanntmachung hierdurch Folgendes bestimmt: 
81. 
Fische der im Verzeichnisse Anlage A. zu gegenwärtiger Verfügung aufgeführten 
Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der 
Schwanzfslosse gemessen, nicht mindestens diejenige Länge haben, welche für eine jede 
bieser Arten im Verzeichnisse angegeben ist. · 
Die Fischerei auf Fischlaich ist verboten. Fischlaich, ingleichen Fische der in 
der Anlage A. bezeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, 
Ausgegeben am 9. November 1887.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.