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sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit der zu ihrer
Erhaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen (vergleiche 8 21
Absatz 2 bes Gesetzes).
8 2.
Fischlaich, ingleichen Fische der in § 1 Anlage A. bezeichneten Arten unter
dem daselbst angegebenen Maße, dürfen im Geltungsbereiche des Verbots weder feil-
geboten, noch verkauft, noch versandt werden.
Daneben bleiben in Ansehung des Transports und Verkaufs von Forellen
auch die Bestimmungen unserer Verfügung vom 16. Juni 1884 (Amts= und Ver-
ordnungsblatt von 1884 S. 189) weiterhin in Geltung.
§5 3.
Auf Fischlaich und Fischbrut in den Fischzuchtanstalten finden die Vorschriften
in. § 1 und § 2 Abs. 1 keine Amwendung.
Auch können von dem Landrathsamte im Interesse wissenschaftlicher Unter-
suchungen oder gemeinnütziger Versuche sowie zu Zuchtzwecken, soweit erforderlich unter
heeigneten Maßregeln zur Ueberwachung, Ausnahmen von den Vorschriften in § 1
und § 2 Abs. 1 gestattet werden. Insbesondere kann zu obigen Zwecken einzelnen
Fischereiberechtigten das Fangen von kleineren Fischen der in 9 1 gedachten Arten,
einschließlich der Krebse, und der Handel mit denselben zeilweilig und widerruflich
gestattet werden.
84.
Die sämmtlichen Gewässer, auf welche das Geseh vom 15. Juli 1870 An-
wendung leidet (vergleiche §5 1 und 4 desselben) unterliegen einer wöchentlichen und
einer jährlichen Schonzeit.
Die wöchentliche Schonzeit erstreckt sich auf 24 Stunden von Sonnabend
Nachts 12 Uhr bis Sonntag Nachts 12 Uhr.
8 5.
Die jährliche Schonzeit ist, je nachdem sie im Winter oder im Frühjahre
eintritt, eine Winter= oder eine Frühjahrsschonzeit.
Die Winterschonzeit erstreckt sich auf die Zeit vom 15. Oktober (einschließ-
lich) bis 14. Dezember (einschließlich), die Frühjahrs schon zeit vom 1. April (ein-
schließlich) bis 9. Juni (einschließlich).
Es bleibt vorbehalten, nach lang anhaltenden kalten Wintern eine Verkürzung
der Dauer der Frühjahrsschonzeit bis auf 6 Wochen eintreten zu lassen.