Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Für die Dauer der wöchentlichen und der jaͤhrlichen Schonzeit ist in den betressenden 
Gewässern jede Art des Fischfangs verboten; das Landrathsamt ist aber zur Gestattung 
nachfolgender Ausnahmen ermächligt: 
1. 
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Sowohl während der wöchentlichen wie während der Frühjahrs= und Winter- 
schonzeit kann der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plölich 
zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, mit solchen Geräthen, 
die nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet 
werden. 
Den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei mit ständigen Vorrich- 
tungen oder mit Seßnetzen, Reusen, Körben oder Angeln betreiben, kann 
gestattet werden, die ausgelegten Gezenge während der wöchentlichen Schon- 
zeit sowohl, als auch während der Frühjahrs= und Winterschonzeit nach- 
zusehen, auszunehmen und wiederauszulegen, wenn daraus nachtheilige 
Hindernisse für den Zug der Wanderfische nicht zu befürchten sind. Die- 
selbe Ausnahme kann auch für die nur zum alfang bestimmten und 
geeigneten ständigen Vorrichtungen und Geräthe der vorgedachten Art 
gewährt werden. 
. Während der Frühjahrs-, wie während der Winterschonzeit kann im Inter- 
esse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnügiger Versuche oder für 
Zwecke der künstlichen Fischzucht oder endlich zum Schutze der anderen Fische 
gegen Ranbsische, soweit erforderlich unter geeigneten Maßregeln zur Ueber- 
wachung, der Fang auch anderer als der in Ziffer 2 bezeichneten Fischarten 
ausnahmsweise gestattet werden; insbesondere kaun während der Winterschon- 
zeit in den derselben unterworfenen Gewässern auch der Fang von Lachsen 
und Forellen gestattet werden, wenn die Benutung der Fortpflanzungselemente 
(Rogen und Milch) der gefangenen laichreifen oder der Laichreife nahestehenden 
Fische zum Zwecke der künstlichen Fischzucht gesichert ist. 
Das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden. 
In den der Frühjahrsschonzeit unterworfenen Gewässern kann der Betrieb 
der Fischerei an einigen, jedoch höchstens drei Tagen jeder in die Schonzeit 
fallenden Woche, von Montag Morgens 6 Uhr beginnend und nach Her- 
stellung ausreichender Schonreviere an fünf Tagen jeder in die Schonzeit 
fallenden Woche, gleichfalls von Montag Morgens 6 Uhr beginnend, gestattet 
werden. 
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