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2. im Betreff derjenigen Gewässer, welche theilweise der Hoheit anderer Staaten
unterworfen sind, in deren Gebiet gleichmäßige Vorschristen, wie die in
gegenwärtiger Bekanntmachung gegebenen, nicht bestehen, bis dahin, wo
dieses der Fall sein wird, die Anwendbarkeit derselben auszuschließen oder
zu beschränken.
Für die Saalfischerei sind bis auf Weiteres, der Bestimmung der Ministerial-
verfügung vom 18. November 1872 (Gesetzs. Bd. XVII. S. 151) entsprechend, sowohl
innerhalb der Flußufer, als außerhalb derselben bei Hochwasser, Streich= und Schlag-
hamen mit einer Maschenweite von 5,5 Quadratcentimeter, lichter Weite im nassen
Zustande, zulässig.
65 17.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften gegenwärtiger Verfügung werden,
soweit dieselben nicht den Strafbestimmungen des Fischereigesetzes vom 15. Juli 1870
§524 oder des Strasgesehbuchs für das Deutsche Reich unterliegen, mit Geldstrafe
bis zu 150 Mark oder Haft bestraft.
Zugleich kann auf Einziehung der bei der Ausübung der Fischerei verwendeten
unerlanbten Fanggeräthe erkannt werden.
*l 18.
Die Ministerialbekanntmachung vom b. November 1878 tritt sammt den Nach-
trägen vom 28. April 1881 und vom 23. Dezember 1884 außer Kraft.
Gera, am 22. Oktober 1867.
ärklich Ranst LI. Ministerinm.
Dr. E. v. Beulwiß.
Dr. Winkler.
Ankage A.
Zu § 1 Absatz 1 der Verfügung.
(Verzeichniß der Fische, welche dem Fangverbote unterliegen, weun sie nicht mindestens
die beigesetzte Länge haben.)
Stör (Acipenser sturio L..) .. . . 100 em
Lachs (Salm, Salmo salar L.) . 50 „
Große Maräne (Madue-Maräne, Coregonus marena Mochy 40 „
Zander (Sandart, Lucioperca sandra Cuv.) . ..
Rapfen (Naapfen, Raapf, Schied, Aspius rapax 4% 35 „
Aal (Anguilla vulgaris Flemming) . ..·