Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetzsammlung 
Fürstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 472. 
  
Ministerial-Verfügung, 
die Beförderung von Leichen auf Eisenbahnen betreffend 
vom 7. März 1888. 
Mit Höchster Genehmigung Sr. Durchlaucht des Fürsten wird in Folge eines 
Beschlusses des Bundesraths vom 1. Dezember 1887, sowie im Anschluß an § 34 
Anlage E des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands (Anlage A) behufs 
Herbeiführung gleichmäßiger Bestimmungen über die Beförderung von Leichen auf 
Eisenbahnen im Deutschen Reiche unter Ergänzung der Bekanntmachung vom 7. Januar 
1858 (Amts= und Verordnungsblatt Nr. 2) hiermit Folgendes verfügt: 
1. 
Die Ausstellung von Leichenpässen hat durch das Landrathsamt desjenigen 
Bezirks zu erfolgen, in welchem der Sterbeort oder — im Falle einer Wiederaus- 
grabung — der zeitherige Bestattungsort liegt. 
2. 
Der Leichenpaß darf nur für solche Leichen ertheilt werden, über welche die 
nachstehenden Nachweise geliefert worden sind: 
a. ein beglaubigter Auszug aus dem Sterberegister; 
Ausgegeben am 14. März 1888.
	        
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