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8. Bei dem Transport von Leichen, welche von Polizeibehörden, Kranken=
häusern, Strafanstalten u. s. w. an öffentliche höhere Lehranstalten übersandt werden,
bedarf es einer Begleitung nicht. Auch genügt es, wenn solche Leichen in dichtver-
schlossenen Kisten aufgegeben werden. Die Beförderung kann in einem offenen Güter-
wagen erfolgen. Es ist zulässig, solche Güter in den Wagen mitzuverladen, welche
von fester Beschaffenheit (Holz, Metall und dergleichen) oder doch von festen Um-
hüllungen (Kisten, Fässern und dergleichen) dicht umschlossen sind. Bei der Verladung
ist mit besonderer Vorsicht zu verfahren, damit jede Beschädigung der Leichenkiste
vermieden wird. Von der Zusammenladung sind ausgeschlossen: Nahrungs= und
Genußmittel einschließlich der Rohstosse, aus welchen Nahrungs= oder Genußmittel
hergestellt werden, sowie die in Anlage D zu § 48 des Betriebs-Reglements unter I
bis III aufgeführten Gegenstände. Ob von der Beibringung eines Leichenpasses abge-
sehen werden kann, richtet sich nach den von den Landesregierungen dieserhalb ergehenden
Bestimmungen.
9. Auf die Regelung der Beförderung von Leichen nach dem Bestattungsplatz
des Sterbeorts sinden die vorstehenden Bestimmungen nicht Anwendung.
II. Vorstehende Bestimmungen treten am 1. April 1888 in Kraft.
Berlin, den 14. Dezember 1887.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers:
v. Boetticher.