Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Die vom Landtag beautragte Aufhebung der mit dem Fürstlichen Gymnasium 
in Gera verbundenen Vorschule ist aus dem Grunde nicht möglich, weil die Stadt 
Gera beschlossen hat, die Vorschule des Realgymnasiums in Gera weiter bestehen zu 
lassen. Die Folge der einseitigen Aufhebung der Vorschule des Gymnasiums würde 
die sein, daß diejenigen Schüler, welche sich für eine höhere Lehranstalt vorbereiten 
wollen, nicht die Bürgerschulen, sondern die Vorschule des Realgymnasiums besuchten. 
Sowohl der Negierungskommissar als das Lehrerkollegium des Gymnasiums haben 
dringend davon abgerathen, die Vorschule des Gymnasiums beim Fortbestehen der 
Vorschule des Nealgymnasiums aufzuheben und die Regierung hat den dafür geltend 
gemachten Gründen beistimmen müssen. 
Der Antrag des Landtags auf Vorlegung eines Gesehentwurfs betreffend. 
den Erlaß von Justiz= und Verwaltungssporteln kann Unsere Zustimmung nicht erhalten. 
Es ist seit unvordenklicher Zeit als ein Recht der obersten Verwaltungs- 
behörde angesehen worden, in geeigneten Fällen nach Prüfung der einschlagenden 
Verhältnisse Instiz= und Verwaltungssporteln ganz oder theilweise zu erlassen. 
Unsere Regierung hat dieses Recht ebenso wie die Regierungen der Nachbar- 
staaten geübt, ohne dazu durch ein besonderes Gesetz ermächtigt zu sein und auch in 
neuerer Zeit ist kein Bedürfniß zu Regelung der Sache im Wege der Gesetgebung 
hervorgetreten. 
Ein Verzeichniß der in jedem Jahre erlassenen Sportelsummen wird dem 
Landtag wie schon bisher in jeder Elatsperiode mitgetheilt werden, aber die Angabe 
der Personen, denen der Erlaß zu Theil geworden ist, wird aus Gründen der 
Diskretion auch künftig nicht erfolgen können. 
Es erübrigt Uns noch dem Landtag, den Wir mit gegenwärtigem 
Tandtagsabschied 
schließen, Unsern Dank auszusprechen für die bei Erledigung der Geschäfte bewiesene 
Hingebung und Gewissenhaftigkeit. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 11. September 1889. 
(C. S.) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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