Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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für das Königreich Preußen, 
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Justizrat Dr. 
Löwe, 
für daß Fürstenthum Reuß jüngerer Linie, 
den Fürstlichen Geheimrath Dr. Vollert, 
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar--Eisenach, 
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Brüger, 
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen, 
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Justizralh Cronacher, 
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg, 
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Göpel, 
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha, 
den Herzoglich Sächsischen Staatsrath von Wittken, 
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt, 
den Fürstlichen Staatsrath Hauthal, 
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie, 
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath von Geldern= 
Crispendorf, 
nachstehenden Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke 
betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit dem Vorbehalt allseitiger 
Natifikation unter sich vereinbart: 
I. Der § 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 wird durch folgende 
Bestimmung ersebt: 
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Land- 
herichte werden zu drei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt. 
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte 
Altenburg, Gera und Greiz. 
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte Eisenach, Gotha und Meiningen. 
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land- 
gerichte Rudolstadt und Weimar. 
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden Zusatz: 
Für den dritten Bezirk wird den Justizverwaltungen über die Landgerichte, 
Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte die 
Sißungen des Schwurgerichts abgehalten werden, überlassen.
	        
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