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für das Königreich Preußen,
den Königlich Preußischen Geheimen Ober-Justizrat Dr.
Löwe,
für daß Fürstenthum Reuß jüngerer Linie,
den Fürstlichen Geheimrath Dr. Vollert,
für das Großherzogthum Sachsen-Weimar--Eisenach,
den Großherzoglich Sächsischen Geheimen Justizrath Brüger,
für das Herzogthum Sachsen-Meiningen,
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Justizralh Cronacher,
für das Herzogthum Sachsen-Altenburg,
den Herzoglich Sächsischen Geheimen Staatsrath Göpel,
für die Herzogthümer Sachsen-Coburg und Gotha,
den Herzoglich Sächsischen Staatsrath von Wittken,
für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt,
den Fürstlichen Staatsrath Hauthal,
für das Fürstenthum Reuß älterer Linie,
den Fürstlichen Geheimen Regierungsrath von Geldern=
Crispendorf,
nachstehenden Nachtrag zu dem die Bildung gemeinschaftlicher Schwurgerichtsbezirke
betreffenden Staatsvertrag vom 11. November 1878 mit dem Vorbehalt allseitiger
Natifikation unter sich vereinbart:
I. Der § 1 des Staatsvertrags vom 11. November 1878 wird durch folgende
Bestimmung ersebt:
Die Bezirke der zum Sprengel des Oberlandesgerichts Jena gehörigen Land-
herichte werden zu drei Schwurgerichtsbezirken zusammengelegt.
Der erste Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Landgerichte
Altenburg, Gera und Greiz.
Der zweite Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Eisenach, Gotha und Meiningen.
Der dritte Schwurgerichtsbezirk wird gebildet durch die Bezirke der Land-
gerichte Rudolstadt und Weimar.
II. Der § 2 des bezeichneten Staatsvertrags erhält folgenden Zusatz:
Für den dritten Bezirk wird den Justizverwaltungen über die Landgerichte,
Rudolstadt und Weimar die Bestimmung, bei welchem dieser Landgerichte die
Sißungen des Schwurgerichts abgehalten werden, überlassen.