Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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über die Besoldungen der Geistlichen, 
über die Besoldungen der Volksschullehrer, 
über die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser, 
sowie 
über die Ausführung des Reichsgesebes wegen der Abwehr und Unter- 
drückung von Viehseuchen 
hervorgehoben werden. « 
Die Vollziehung des Gesetzes, einen Zusatz zu Art. 3 der Gemeindeordnung 
betreffend, haben Wir beanstandet, weil die vom Landtage beschlossene Abänderung für 
unannehmbar erachtet werden musßte. Dem nächsten Landtage wird anderweite Vorlage 
in der Sache zugehen. 
Zu Unserm lebhaften Bedauern hat die Gesetzesvorlage über Einsetzung eines 
Kirchenrathes für die evangelisch-lutherische Landeskirche nicht die Zustimmung des 
Landtags gefunden. Es ist deshalb nicht angängig gewesen, die Synodalordnung, 
von welcher eine Belebung des kirchlichen Sinnes erwartet werden durfte, nach dem 
zur Kenntniß des Laudtags gebrachten, das Bestehen eines Kirchenraths voraus- 
sehenden Entwurfe in Kraft treten zu lassen. Wir behalten Uns weitere Entschließung 
darüber vor, auf welchem Wege für die Landeskirche eine Presbyterial= und Synodal= 
verfassung herbeizuführen sein wird, müssen aber daran festhalten, daß auf dem rein- 
kirchlichen Gebiete dem Landtage eine Mitwirkung bei der Gesegebung nicht zukommt. 
Der Staatsvertrag mit dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, durch welchen 
die Unterbringung der diesseitigen Geistesranken in dem Herzoglichen Genesungshause 
zu Roda weiterhin für eine längere Reihe von Jahren gesichert wird, ist nach er- 
folgter beiderseitiger Ratisikation in der Gesetzsammlung zur Publikation gelangt. Das 
Gleiche gilt von den Verträgen, welche mit dem Königreiche Preußen wegen des 
Ueberganges des Thüringischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat 
abgeschlossen worden sind. 
Die vom Landtage ausgegangenen Anträge und Anregungen, insoweit selbige 
auf Gegenstände von allgemeinerem Interesse sich beziehen, haben zu folgenden Er- 
wägungen und Entschließungen Anlaß gegeben: 
Von Zuweisung der Gemeinden Stelzen und Spielmes zum Bezirke des Amts- 
gerichts Schleiz ist, nachdem sowohl die Vorstände der betheiligten Amtsgerichte wie 
der Präsident des gemeinschaftlichen Landgerichts gegen eine solche Abänderung der 
Gerichtsbezirke sich erklärt hatten, abgesehen worden. 
Es ist Verfügung getroffen, daß die Berichtigung der Stammrollen für die 
Rekrutirung in den Bezirken beider Landrathsämter gleichmäßig erfolgt.
	        
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