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über die Besoldungen der Geistlichen,
über die Besoldungen der Volksschullehrer,
über die Errichtung öffentlicher, ausschließlich zu benutzender Schlachthäuser,
sowie
über die Ausführung des Reichsgesebes wegen der Abwehr und Unter-
drückung von Viehseuchen
hervorgehoben werden. «
Die Vollziehung des Gesetzes, einen Zusatz zu Art. 3 der Gemeindeordnung
betreffend, haben Wir beanstandet, weil die vom Landtage beschlossene Abänderung für
unannehmbar erachtet werden musßte. Dem nächsten Landtage wird anderweite Vorlage
in der Sache zugehen.
Zu Unserm lebhaften Bedauern hat die Gesetzesvorlage über Einsetzung eines
Kirchenrathes für die evangelisch-lutherische Landeskirche nicht die Zustimmung des
Landtags gefunden. Es ist deshalb nicht angängig gewesen, die Synodalordnung,
von welcher eine Belebung des kirchlichen Sinnes erwartet werden durfte, nach dem
zur Kenntniß des Laudtags gebrachten, das Bestehen eines Kirchenraths voraus-
sehenden Entwurfe in Kraft treten zu lassen. Wir behalten Uns weitere Entschließung
darüber vor, auf welchem Wege für die Landeskirche eine Presbyterial= und Synodal=
verfassung herbeizuführen sein wird, müssen aber daran festhalten, daß auf dem rein-
kirchlichen Gebiete dem Landtage eine Mitwirkung bei der Gesegebung nicht zukommt.
Der Staatsvertrag mit dem Herzogthume Sachsen-Altenburg, durch welchen
die Unterbringung der diesseitigen Geistesranken in dem Herzoglichen Genesungshause
zu Roda weiterhin für eine längere Reihe von Jahren gesichert wird, ist nach er-
folgter beiderseitiger Ratisikation in der Gesetzsammlung zur Publikation gelangt. Das
Gleiche gilt von den Verträgen, welche mit dem Königreiche Preußen wegen des
Ueberganges des Thüringischen Eisenbahnunternehmens auf den Preußischen Staat
abgeschlossen worden sind.
Die vom Landtage ausgegangenen Anträge und Anregungen, insoweit selbige
auf Gegenstände von allgemeinerem Interesse sich beziehen, haben zu folgenden Er-
wägungen und Entschließungen Anlaß gegeben:
Von Zuweisung der Gemeinden Stelzen und Spielmes zum Bezirke des Amts-
gerichts Schleiz ist, nachdem sowohl die Vorstände der betheiligten Amtsgerichte wie
der Präsident des gemeinschaftlichen Landgerichts gegen eine solche Abänderung der
Gerichtsbezirke sich erklärt hatten, abgesehen worden.
Es ist Verfügung getroffen, daß die Berichtigung der Stammrollen für die
Rekrutirung in den Bezirken beider Landrathsämter gleichmäßig erfolgt.