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barung unter den obersten Finanzbehörden der Vereinsstaaten als eine gemeinsame
Angelegenheit des Thüringischen Zoll= und Steuervereins.
Diese Vereinbarung erstreckt sich auch auf die Zahl und Vertheilung der
übrigen oberen Aufsichtsbeamten (Oberkontroleure und Oberkontrole-Assistenten).
Artikel 5.
Die Oberkontrolebeamten aller Art, einschließlich der Bezirks-Steuerinspektoren
beziehungsweise der Hauptamts-Dirigenten, sowie der Oberkontrole-Assistenten, fungiren
als Vereinsbeamte und werden als solche für den Verein in Eid und Pflicht genommen.
Ihre Ernennung und Bestallung erfolgt auf Vorschlag oder nach Anhörung
des General-Direktors durch diejenige Regierung, in deren Gebiet nach der verein-
barten Bezirkseintheilung (Artikel 4) der Beamte seinen Wohnsitz zu nehmen hat.
Soweit es sich um die Besetzung von Oberkontrolebeamtenstellen im Bereiche von
Bezirks-Steuerinspektionen handelt, die mehr als einen Bezirks-Steueramtobezirk
beziehungsweise Haupt-Steueramtsbezirk begreifen, ist die Zustimmung der Regierungen
derjenigen Staaten erforderlich, in deren Gebieten der betreffende Beamte eine dienst-
liche Wirksamkeit auszuüben berufen ist.
Artikel 6.
Durch besondere Ordnungen wird nach Vereinbarung unter den obersten
Finanzbehörden der Vereinsstaaten das Nähere bestimmt über
a) die Dienstobliegenheiten und Befugnisse der gemeinsamen Direktiv.
behörde (Artikel 2), sowie über deren sonstige Verhältnisse (Dienst-
anweisung des General-Direktors des Thüringischen Zoll= und Steuer-
vereins):
b) die Dienstverhältnisse der Beamten des gemeinsamen Aussichtsdienstes
(Artikel 4).
Artikel 7.
Der Aufwand für die gemeinsame Direktiobehörde (Artikel 2) und für den
gemeinsamen Aussichtsdienst (Artikel 4) wird auf gemeinschaftliche Rechnung bestritten.
Es gehören dozu die Dienstbezüge der betreffenden Beamten und ihrer Stellvertreter,
die Wartegelder und Ruhegehalte, Wittwenpensionen und Waisengelder, Umzugskosten,
Reisekosten und Tagegelder, sowie etvaige Remunerationen und Unterstützungen.
In Bezug auf die Gewährung von Umzugskosten, von Wartegeldern und
Ruhegehalten, von Gnadenkompetenzen der Hinterbliebenen verstorbener Beamten und