Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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Pensionäre, sowie von Wittwen= und Waisengeldern gelangen die für die Reichsbeamten 
geltenden Bestimmungen zur Anwendung. 
Unter den Vereinsregierungen wird ein Haushalts-Etat vereinbart, durch welchen 
bestimmt wird, welcher Jahreshöchstbetrag auf gemeinschaftliche Rechnung verausgabt 
werden darf. 
Das Rechnungsjahr beginnt am 1. April des einen und endet am 31. März 
des folgenden Jahres. 
Das Nähere über das bezüglich der Einnahmen und der Ausgaben des Vereins 
zu beobachtende Verfahren wird durch eine besondere unter den obersten Finanz- 
behörden der Vereinsstaaten zu vereinbarende Ordnung bestimmt werden. 
Artikel 8. 
Sämmtliche auf gemeinschaftliche Rechnung besoldete Beamte werden zur Ver- 
stenerung ihres Diensteinkommens nach den Steuergesetzen desjenigen Vereinsstaates, 
zu welchem ihr dienstlicher Wohnsitz gehört, herangezogen. Die Stenern vom Dienst- 
einkommen fließen in die Vereinskasse. 
Diese Bestimmungen finden entsprechende Anwendung auf die Versteuerung 
der auf gemeinschaftliche Rechnung gezahlten Ruhegehalte oder Wartegelder sowie der 
Wittwen= und Waisengelder. 
Artikel 9. 
Wenn es sich um Bestimmungen zur Ausführung dieses Verlrages, insbesondere 
um die zu vereinbarenden Ordnungen (Artikel 6 und 7), um sonstige Verwaltungs= 
vorschristen oder um Abänderungen des innerhalb der Grenzen des Haushalts-Etats 
(Artikel 7) von den obersten Finanzbehörden aufzustellenden speziellen Etats (Kassen- 
Etats) handelt, so ist zur Fassung gültiger Beschlüsse nur die Stimmenmehrheit erforderlich. 
Hierbei führt jede der Vereinsregierungen eine Stimme. 
Artikel 10. 
Sofern der gegenwärtige Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor dessen Ablaufe 
von einer oder der anderen der hohen Vereinsregierungen gekündigt wird, soll derselbe 
auf je ein weiteres Jahr als verlängert angesehen werden. 
Artikel 11. 
Der gegenwärtige Vertrag soll den Vereinsregierungen sofort zur Genehmigung
	        
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