Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

Gesetzslammlung 
für das 
Firsteuthum Reuß jüngerer Linic. 
No. 486. 
  
Gesetz 
vom 2. Mai 1890, 
die Einlagen bei den Landessparkassen betreffend. 
Mir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Einie regierender Fürst Reuß, Graf 
und herr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein ete. eic. 
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was solgt: 
Der § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 1889, den Zinsfuß für die Einlagen 
bei den Landessparkassen betreffend, tritt außer Kraft und wird durch nachstehende 
Bestimmungen ersebt: 
„Die unter § 8 Abs. 1 des Sparkassenstatuts vom 22. Dezember 
1883 fallenden Einlagen (nämlich die Einlagen von Angehörigen des 
Fürstenthums bis zu drei Hundert Mark sowie die von Staatsbehörden 
des Fürstenthums mit entsprechender Bezeichnung eingelegten Mündel-, 
Konkurs-, Kautions= und Depositalgelder) werden vom 1. Januar 1890 
ab mit Drei und einem Drittel vom Hundert auf das Jahr verzinst. 
Hinsichtlich aller sonstigen Einlagen ist das Fürstliche Ministerium 
ermächtigt, besondere Bestimmungen für deren Annahme und Ver- 
Ausgegeben am 18. Juni 1890.
	        
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