Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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esetzsammlung 
für das 
Furstenthum Reuß jüngerer Linie. 
No. 487. 
Gesetz 
vom 16. Juni 1890, 
die Erhebung der Einkommenstener betreffend. 
Wir Heinrich XIV. von Gottes Gnaden jüngerer Linie regierender Fürst Beuß, Graf 
und Verr von Plauen, Herr zu Greiz, Branichseld, Gera, Schleiz und Lobenstein elr. elc. 
  
  
verordnen hiermit unter Zustimmung des Landtags was folgt: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
§ 1. 
Im Fürstenthume Reuß j. L. wird eine allgemeine Einkommensteuer erhoben 
und zwar in zwei Abtheilungen, von denen die erste Abtheilung die Einkommen bis 
zu 3000 M. — Pf., die zweite aber die höheren Einkommen umfaßt. 
Dieser Steuer unterliegt das gesammte nach den Beslimmungen des gegen- 
wärtigen Gesetzes zu berechnende jährliche reine Einkommen des Beitragspflichtigen. 
82. 
Der Besteuerung nach dem gegenwärtigen Gesetze sind unterworfen: 
1. die Eimvohner des Fürstenthums (d. h. alle Personen, welche im 
Fürstenthume einen Wohnsi haben oder sich daselbst aufhalten), soweit 
Ausgegeben am 9. Juli 1890.
	        
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