erfolgt
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4. alle zur Friedensstärke des Heeres gehörigen Personen des Unterossizier-
und Gemeinenstandes im Betreff ihrer Löhnungen und sonstigen Dienst-
5.
bezüge;
Personen, welche im Fürstenthume,
ohne daselbst einen Wohnsih oder
dauernden Aufenthalt zu haben, lediglich ein Wandergewerbe betreiben,
hinsichtlich des Einkommens aus diesem Gewerbe.
g 5.
Von der Einkommensteuer in Abtheilung 1 sind weiter befreit:
1. Personen, welche im Wege der ösfentlichen Armenpflege Unterstühung
Die Stener wird nach Stufen veranlagt.
2. die zur 1. Stufe (5 6) gehörigen Personen,
beziehen;
zurückgelegt haben;
welche am 1. Jannar
desjenigen Jahres, für welches die Veranlagung geschieht, ihr achtzehntes
Lebensjahr noch nicht vollendet, oder ihr sechzigstes Lebensjahr bereits
3. die Unteroffiziere und Mannschaften des Beurlaubtenstandes und ihre
Familien, sowie alle in Kriegszeiten zum Heeresdienst aufgebotenen
oder freiwillig eingetretenen Personen des Unteroffizier= und Gemeinen-
standes und deren Familien für die Monate, in denen sie sich im
aktiven Dienste befinden;
4. Gemeinden, Kirchen und milde Stiftungen wegen ihres Einkommens
aus Kapitalvermögen.
II. Vorschriften für die Einschätzung.
66.
nach Maßgabe der Schätung des jährlichen Einkommens.
Der Steuersatz beträgt für die Haushaltung wie für den Einzelnsteuernden
in Abtheilung J
bei einem Jahreseinkommen
Stufe bis einschließlich 300 M.
M.
von mehr als 300
450
550
650
bis einschließlich 450 M.
550
» » 650 „
“ te 750 t
terminlich
M.
Die Veranlagung zu diesen Stufen