Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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* 32. 
Die Zahlung der von der Einschätungskommission veranlagten Steuer darf 
wegen eines Einspruchs nicht aufgehalten werden, muß vielmehr unter Vorbehalt der 
Erstattung des zuviel Bezahlten zu den bestimmten Terminen (vergleiche 8 31 unter a) 
erfolgen. 
Wird die Verpflichtung zur Zahlung der Steuer überhaupt bestritten, so bleibt 
dem Betreffenden die Beschreitung des Rechtswegs vorbehalten. 
In Bezug auf die ohne gesetzlichen Grund entrichteten Steuern findet eine 
Rückforderung nur bis zum Schlusse desjenigen Kalenderjahres statt, für welches sie 
erlegt worden sind. 
Die Einwendung von Beschwerden gegen den Bezirksausschuß wegen Nicht- 
beachtung gesehlicher Vorschriften (§ 22) findet statt bis zum Ablaufe von 4 Wochen 
nach der Behändigung der Entscheidung an die betreffenden Steuerpflichtigen. 
IX. Hinterziehungen. 
g 33. 
Wer bei Selbsteinschähung seines Einkommens oder des Einkommens eines 
von ihm zu vertretenden Beitragspflichtigen oder bei Beantwortung der von ihm zum 
Zwecke der Einschäßung oder der Verhandlung eines Rechtsmittels amtlich vorgelegten 
Fragen im Betreff der Einkommens= oder Vermögensverhälknisse wissentlich unrichtige 
oder unvollständige Angaben erstattet, welche zur Verkürzung des Steuerinteresses zu 
führen geeignet sind, macht sich der Hinterziehung schuldig und verfällt, abgesehen von 
der etwaigen Konkurrenz eines schwerern Vergehens oder Verbrechens, in eine Geldstrafe 
in Höhe des vierfachen Betrags der Jahressteuer, um welche der Staat verkürzt 
worden ist oder verkürzt werden sollte. 
Von einem förmlichen Strafbescheide ist Abstand zu nehmen, wenn der Schuldige 
freiwillig zur Bezahlung der verkürzten Steuer, des vierfachen Jahresbetrags derselben 
und der durch das Verfahren gegen ihn entstandenen Kosten sich bereit erklärt. Eine 
solche in verbindlicher Form vor dem Landrathe oder dem Gemeindevorstande abge- 
gebene Erklärung hat im Nichtzahlungsfalle die Wirkung eines gerichtlichen Erkenntnisses. 
Die Verbindlichkeit zur Entrichtung des Steuernachtrags sowie der zuerkannten 
Geldstrafen sammt Kosten geht auch auf die Erben des Schuldigen über. 
Die Strafverfolgung verjährt in drei Jahren von Begehung der Hinterziehung 
an gerechnet. Die Vollstreckung erkannter Strafen verjährt in zwei Jahren von dem 
Tage an gerechnet, an welchem der Strafbescheid die Rechtskraft erlangt oder der
	        
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