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8 6.
Die im Fürstenthume zugelassenen Versicherungsgesellschaften sind durch die Einschätzungs-
lommissionen derjenigen Orte beziehungsweise (wenn es sich um Einkommensleuern zweiter Abtheilung
handelt) derjenigen Bezirke zur Einkommensteuer einzuschätzen, in denen die betreffenden Agenten
ihren Wohnsitz haben.
st eine Versicherungsgesellschaft an mehreren Orten beziehungsweise in mehreren Vezirken
des Fürstenihums durch Agenten vertreten, so wird die Veranlagung in allen diesen Orlen oder
Bezirken gleichzeilig erfolgen müssen, demnächst aber in die Wahl der Gesellschaft zu siellen sein,
an welchem Orle sie die Steuer für den Gesammibetrag entrichten will.
Die auf Gegenseiligkeit beruhenden Versicherungsgesellschaften bleiben von der Steuer befreil.
Konsunwereine sind der Besleuerung auch dann unterworfen, wenn ihre Thäligkeit auf die
Mitglieder sich beschränkt.
§ .
Die in 8 3 des Reichsgesehes wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 13. Mai 1870
enthaltene Bestimmung, daß der Betrieb eines Gewerbes nur von demjenigen Bundesstaate besteuert
werden darf, in welchem das Gewerbe betrieben wird, hat ausschließlich solche Gewerbetreibende im
Auge, deren Thäligkeit eine selbstständige, für eigene Rechnung geführte ist.
Die Besteucrung des Arbeitseinkommens der Gewerbsgehilfen und Fabrikarbeiter dagegen
richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen in §§ 1 und 2 des gedachten Reichsgesetzes. Deshalb
sind 3. B. die im Besitze der diesseitigen Staatsangehörigkeit bejindlichen Maurer-, Zimmer= und
Schieferdeckergesellen, welche in den Sommermonaken unker Zurücklassung ihrer Familien auswärts
auf Arbeit gehen, nach ihrem gesammten Arbeitscinkommen zur diesseitigen Steuer heranzuziehen,
während sie in den anderen Staaten hinsichllich dieses Einkommens auf Freiheit von den direkten
Staatssienern Anspruch haben.
Umgelehrt sind verheiratheie Gewerbegehilsen und Fabrikarbeiler, welche im Fürstenihume
Arbeit nehmen, aber in einem audern Bundesstaate die Staalsangehörigkeit besitzen und daselbst
eine Wohnung für ihre Familie inne behalten, wegen ihres Arbeilseinkommens nicht mil diesseitiger
Einkommenstener zu belegen.
88.
Alle bei dem Heere oder bei den Landwehrstämmen in Reihe und Glied befindlichen Unter-
offiziere und genieinen Soldaten sind im Betresf ihrer Löhnungen und sousligen Diensibezũge sieuer-
frei; dasselbe gilt von den Lazarethaufsehern und anderen Militärpersonen, welche dem Range nach
den Unteroffizieren yleichstehen, sowie von den Offizierburschen.
Dagegen kommt den Offizieren und den ihnen im Range gleichstehenden Zahlmeisiern, in-
gleichen den Büchsenmachern und auderen Milikärbeamten ein solcher Anspruch auf Steuersreiheit
nicht zu.
Militär-Guadengehaltsempfänger (Invaliden, Hinterbliebene der vor dem Feinde gefallenen
Soldaten u. s. w.) sind steuerfrei, wenn sie außer der Militärpension kein anderes sleuerpflichliges
Einkommen beziehen; im entgegengesehten Falle ist bei Festsiellung ihres Steuersahes auch der
Militär.Gnadengehalt mit in Anrechnung zu bringen.
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