Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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8 32. 
Der Gemeindevorstand hat ferner dafür Sorge zu tragen, daß die jährliche Neuwahl von 
einem Drittheile der Milglieder der Ortskommission rechtzeitig ersolgt und zu diesem Behufe dem 
Gemeinderathe beziehungsweise der Gemeindeversommlung geeiguele Personen vorgzuschlagen. 
Es empfiehlt sich, möglichst darauf Bedacht zu nehmen, daß die Mitglieder der Kommission 
nicht zuglcich Mitglieder des Bezirkoausschusses sind. 
Wird ein Mitglied ciner Orts- oder Bezirkskommission bleibend außer Stand gesetzt, seine 
Obliegenheiten zu ersüllen, so ist für den übrigen Theil der Zeil, auf welche es gewählt war, eine 
Ersatzwahl vorzunehmen. 
§ 33. 
Voler und Sohn, Großvater und Enkel, Schwiegervaler und Schwiegersohn, ingleichen 
zwei Brüder oder zwei Schwäger dürfen nicht gleichzeitig Mitglied einer Einschätzungskommission sein. 
Solange in der Kommission über die Veranlagung eines Sieuerpflichligen verhandelt wird, 
welcher mit einem Kommissionsmitgliede in einem der angegebenen Verhältnisse oder als Ehefrau, 
Tochter, Enkelin, Muiter, Großmurter, Schwester, Schwiegertochter, Schwiegermutker oder Schwögerin 
verwandt cei# werchwägen ist, hat das betreffende Kommissionsmitglied abzutreten. 
o hat jedes Milglied der Kommission während der Veraihung über seinen eigenen 
—ie 5 dem Sihungszinimer sich zu enlfernen. 
5 34. 
Die Ortskommissionen haben von den Personen, welche im Individualverzeichnisse als zur 
ersten Abtheilung gehörig bezeichnet sind, aber bei näherer Prüsung für in der zweilen Abtheilung 
steuerpflichtig crachiet werden, dem Vorsihenden der Bezirkskommission alsbaldige Nachricht zu geben. 
Unggekehrt hat letzterer die betreffende Ortseinschähungskommission alsbald zu benachrichtigen, wenn 
Personen, welche vom Gemeindevorstande in das Register der Sieuerpflichligen zweiler Abtheilung 
aufgenommen worden sind, von der Bezirkslommission für in die erste Abtheilung gehörig crachtet 
werden sollten. 
§ 35. 
Die anßerhalb des Fürstenthums wohnhaflten Civilbeamien, öffenklichen Lehrer und Hinter- 
bliebenen von Civilbeamien und Lehrern, welche aus einer hierländischen staatsfiskalischen Kasse 
Besoldungen, Wartegelder oder Pensionen beziehen, sind in das Einschähungeregister desjenigen 
Ortes beziehungeweise Bezirks einzutragen, in welchem die zahlende Kasse ihren Sit ho 
Die betheiligten Kassenverwalter haben an den Gemeindevorstand ihres Sihes alljährlich im 
Monat September ein Verzeichniß der in Betracht lommenden Personen und Bezüge abzugeben. 
8 36. 
In Ansehung der bei Gericht oder unler gerichllicher Oberaussicht verwalteten Vermögens- 
massen (3. B. des Vermögens von Abwesenden) bleibt den Vorsitzenden der Einschähungolommissionen 
überlassen, nach Befinden durch Benchmen mit der Gerichtsbehörde nähere Auskunft einzuziehen. 
Zur Erlangung der über die Einkommensverhälmisse einzelner Sieuerpflichtiger elwa 
erforderlichen Nachrichten, soweit die Ermitlelung nicht auf anderm geeigneten Wege (durch Auskunfts- 
ertheilung aus Vormundschaftsalten und Hypolhekenbüchern, Befragung der Kassenbehörden u. s. w.) 
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