Landesherrliche Verordnung
vom 20. Dezember 1883,
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 18. Juli 1881, betreffend
die Abänderung der Gewerbeordnung.
Wir Heinrich der Vierzehnte, von Gottes Gnaden Jüngerer Linie regierender
Fürst Reuß, Graf und Herr von Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera,
Schleiz und Lobenstein 2c. .
verordnen zu Ausführung des Reichsgesezes vom 18. Juli 1881 (R.-G.-Bl. S. 233),
betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, an Stelle der in Unserer Verordnung
vom 31. Dezember 1881 enthaltenen Bestimmungen mit Zustimmung des Landtags
zu Art. 1 was folgt:
Art. I.
Rücksichtlich der in den §§ 980 und 103 des gedachten Gesetzes bezeichneten
Angelegenheiten kommen für das in beiden Paragraphen unter Absatz 4 geordnete
Rekurs-Verfahren und die zuständigen Behörden die einschlagenden Bestimmungen des
Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der Gewerbeordnung für den Nord-
deutschen Bund betreffend (Ges.-S. Bd. XVI. S. 243), in Anwendung, mit der Maß-
habe, daß anstatt des Bezirksausschusses für den Gemeindebezirk Gera der Stadtrath
daselbst als erste Instanz eintritt.
Im Uebrigen ist unter „höherer Verwaltungsbehörde“ in dem erstgedachten
Gesetze der Bezirksausschuß zu verstehen.
Art. II.
Unter der in den 88 98, 980 sub 3, 98 102, 104 und 104 sub lit. b, sowie
in Art. 3 des Reichsgesehes genannten „Centralbehörde“ ist das Fürstliche Ministerium,
Abtheilung für das Innere, zu verstehen.
Wo im Reichsgesetze die Beschwerde nachgelassen ist, findet der gesetzliche In-