Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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M## von der Fürstlich Reuß Plauischen jüngerer Linie und der Königlich Sächsischen 
Regierung, zur weiteren Förderung der zwischen den beiderseitigen Staalsgebieten besichenden Ver- 
lehrsbeziehungen, der Bou einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig Hof ausgehenden 
Eisenbahn nach Hirschberg an der Saale sowie die Abtreiung des Fürstlich Reußischen Theiles 
der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung vereinbart 
worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechllichen und finanziellen 
Fragen zu Bevollmächtigten ernannt: 
Selne Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie 
Höchstihren Staatoraih Walther Engelhardt, 
Seine Majestät der König von Sachsen 
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt, 
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Nalificalion nachsichenden 
Staatsvertrag 
abgeschlossen haben. 
Artilel 1. 
Die Königlich Sächsische Negierung wird für Ihre Rechnung eine Eisenbahn von Schönberg 
nach Hirschberg an der Saale auf Grund des mit der Fürstlich Reußischen Regierung vereinbarten 
Projckles erbauen und nach Maßgabe der Bahnordnung für Deuische Eisenbahnen unter- 
geordneler Bedeutung vom 12. Jumi 1878 oder der elwa späler an deren Stelle tretenden 
Bestimmungen betreiben. 
Hierzu ertheilt die Fürsllich Reußische Regierung für Ihr Staatsgebiet die Genehmigung. 
Artikel 2. 
Die Fürstlich Reußische Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb Ihres 
Staalsgebieles zu den Bahn= und Siationsanlagen, zur Seitenenmahme, zum Schneeschutz und zu 
Sicherheitsstreifen, sowie zu allen anderen aus Anlaß des Vahnbaues nöthigen Herstellungen, als 
Wegebamen, Correction von Wasserläufen, ingleichen zu Bau= und Lagerplähen auf die Dauer und 
zeitweilig gebraucht wird, der Königlich Sächsischen Regierung unentgelllich zur Verfügung siellen 
und, insoweit es sich um dauernde Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie srei von Oblasten 
ins Eigenthum übertragen, dergestalt, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kuliur= und 
sonstige Nebenentschädigungen nicht zu gewähren sind. 
Ariilel 3. 
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebielen geltenden 
Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirlsamkeit setzen, 
soweit in dieser Bezichung besondere Versügungen noihwendig sind.
	        
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