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M## von der Fürstlich Reuß Plauischen jüngerer Linie und der Königlich Sächsischen
Regierung, zur weiteren Förderung der zwischen den beiderseitigen Staalsgebieten besichenden Ver-
lehrsbeziehungen, der Bou einer von Schönberg an der Eisenbahnlinie Leipzig Hof ausgehenden
Eisenbahn nach Hirschberg an der Saale sowie die Abtreiung des Fürstlich Reußischen Theiles
der Schönberg-Schleizer Eisenbahn an die Königlich Sächsische Regierung vereinbart
worden ist, haben zur Regelung der hierbei in Betracht kommenden staatsrechllichen und finanziellen
Fragen zu Bevollmächtigten ernannt:
Selne Durchlaucht der Fürst Neuß jüngerer Linie
Höchstihren Staatoraih Walther Engelhardt,
Seine Majestät der König von Sachsen
Allerhöchstihren Geheimen Finanzrath Dr. Paul Hermann Ritterstädt,
welche unter Vorbehalt landesherrlicher Nalificalion nachsichenden
Staatsvertrag
abgeschlossen haben.
Artilel 1.
Die Königlich Sächsische Negierung wird für Ihre Rechnung eine Eisenbahn von Schönberg
nach Hirschberg an der Saale auf Grund des mit der Fürstlich Reußischen Regierung vereinbarten
Projckles erbauen und nach Maßgabe der Bahnordnung für Deuische Eisenbahnen unter-
geordneler Bedeutung vom 12. Jumi 1878 oder der elwa späler an deren Stelle tretenden
Bestimmungen betreiben.
Hierzu ertheilt die Fürsllich Reußische Regierung für Ihr Staatsgebiet die Genehmigung.
Artikel 2.
Die Fürstlich Reußische Regierung wird den Grund und Boden, welcher innerhalb Ihres
Staalsgebieles zu den Bahn= und Siationsanlagen, zur Seitenenmahme, zum Schneeschutz und zu
Sicherheitsstreifen, sowie zu allen anderen aus Anlaß des Vahnbaues nöthigen Herstellungen, als
Wegebamen, Correction von Wasserläufen, ingleichen zu Bau= und Lagerplähen auf die Dauer und
zeitweilig gebraucht wird, der Königlich Sächsischen Regierung unentgelllich zur Verfügung siellen
und, insoweit es sich um dauernde Inanspruchnahme handelt, abgeraint sowie srei von Oblasten
ins Eigenthum übertragen, dergestalt, daß von der bauenden Eisenbahnverwaltung auch Kuliur= und
sonstige Nebenentschädigungen nicht zu gewähren sind.
Ariilel 3.
Beide Regierungen werden zu Gunsten des Unternehmens die in Ihren Gebielen geltenden
Bestimmungen über Expropriation von Grundeigenthum für Eisenbahnanlagen in Wirlsamkeit setzen,
soweit in dieser Bezichung besondere Versügungen noihwendig sind.