fullscreen: Allgemeines Landrecht für die Preußischen Staaten. Erster Theil, Erster Band. (1)

Vom Darlehnsvertrage. 741 
5. 654. Hat Jemand durch einen gültigen) Vertrag sich verpflichtet, einem An- Ben Der 
trögen über 
derm ein Darlehn zu geben, so ist er schuldig, diesen Vertrag, zur bestimmten Zeit, wöcge Der- 
güligen, noch nicht begründet.“ So lautet das Pr. des Obertr. 1916, dom 4. Okt. 1847. (Entsch. 
Bd. XV. S. 160.) Die Gründe rechtsertigen den Satz nicht. Die Koupons sollen nämlich nicht Ge- 
gensonn des Darlehns neben dem Pfandbriefe sein, sondern nur Bedingung des Gebrauchs des Pfand- 
iefs, indem der Darlehnsnehmer den Pfandbrief ohne die Koupons zum Zwecke des Darlehns nicht 
benutzen könne. Diese Thatsache ist unrichtig, man kann Pfandbriefe auch ohne Koupons beim Geld- 
wechsler m ausgemünzirs Geld umsetzen, wenn auch für einen geringeren Preis als für einen Pfand- 
brief mit Koupons. Sogar die Koupons ohne den Pfandbrief sind zu Gelde zu machen, noch vor der 
Fälligkeit; sie können mithin auch Gegenstand des Darlehns sein. Uebrigens find dergleichen verzins- 
liche Geldpapiere nicht geeignet zu Gegenständen des eigentlichen Darlehns; sie gehören zu den frucht- 
tragenden Sachen, auf welche die Lehre von Zinsen nicht paßt. 
Geldwerthe Papiere können nur in der Weise Gegenstand des Darlehns sein, daß sie in gleicher 
Qualiuät und Quantität zurückgegeben werden; sie köunen aber nicht die Stelle des baaren Geldes 
vertreten. S. u. §. 793 d. T. 
2 6) (4. A.) Dadurch, daß die Wiedererstattung nach und nach durch Abrechnung der Miethe, 
welche der Darlehnsgeber aus einem beabsichtigten, in der Folge aber nicht zu Stande gekommenen 
Miethskontrakte dem Darlehnsnehmer schuldig werden würde, n“ sollte, wird die rechtliche Natur 
des Darlehnskontrakts nicht verändert. Erk. des Obertr. v. 2. April 1857 (Arch. Bd. XXV. S. 37). 
3) Das Darlehu ist ein Realkontrakt, welcher nur durch wirkliche Ueberlieferung des Geldes voll- 
zogen werden kann und nur zur Zurückzahlung der wirklich gegebenen Summe verbindlich macht. 
Vergl. 38. 661, 727, 757. Die Schuldverschreibung über ein Darlehn begründet gar keine Verbind- 
lichkeit, sondern ist, abgesehen von gewissen Nebenbestimmunern, eim bloßes Beweiemittel. 898. 732 
bis 736. 742, 867 d. T.i Entsch. des Obertr. Bd. XVII. S. 272. — Lautet die Berschreibung über 
ein baares Darlehn und ist statt Geldes, eine Forderung als Valuta cedirt worden oder ist ein aus 
einer sog. Geschäftsverbindung verbliebener Saldo als Baluta des Darlehns betrachtet worden; so ist 
kein Darlehn vorhanden. Uneingetr. Pr. des Obertr. vom 12. Dezbr. 1848 in Sachen Gerwer w. 
Gast, 15 /21%% III. 48, und Pr. v. 2. Febr. 1849 in Sachen Bersdorf w. Abt, 1 5/1 S; , III, 48. 
Der Cession edle es in dem ersten Falle an einer gültigen Grundlage; die Quasttradition hat keinen 
Titel. Vergl. oben F. 378 d. T. 
(4. A.) Das Obertr. sagt in einem Erk. vom 16. Januar 1862 (Archiv f. Rechtsf. Bd. XIIV, 
S. 154): Diese Bestimmungen (§8. 653, 654, 661, 727) schließen nicht aus, daß die darin ausge- 
sprochene Verpflichtung des Gläubigers, die Valuta baar oder in geldwerthen Papieren zu gewähren, 
hinterher (hiuter was? oder wem i“ anderweit vereinbart, beziehungsweise nach gegenseitiger Ueberein- 
kunft zwischen dem Darlehnsgeber und Empfänger dahin geändert werde, daß die Valuta des Dar- 
lehns durch Uebereignung bestimmter Geldforderungen des Gläubigers oder eines für ihn eintretenden 
Dritten, unter Aushändigung der diesfälligen Schuldurkunden, gewährt und in dieser Weise für be- 
Schtige angenommen werde. — Das ist ein ganz unklarer, wenn Üüberhaupt ein juristischer Gedanke. 
Ein Darlehn wird erst durch das thatsächliche Geben der geliedenen Gegenstände existent. So lange 
das dare nicht geschehen, ist kein Darlehn kontrahirt. Wie soll es gedacht werden können, daß hin- 
terher, hinter ein Nichts „anderweit vereinbart werde und dahin geändert werde, daß Baluta des 
Darlehns durch Uebereignung (Cession?) von Geldforderungen gewährt werde?“ Da soll wohl fingirt 
werden: das Darlehn "4 durch körperliches Geben des Geldes kontrahirt worden und „hinterher“ sei 
cs wieder zurückgegeben und dafür sei die Valuta (diese Balnta wäre ja nun aber eine andere Ba- 
luta, nämlich die Leistung auf ein neues Geschäft) in Forderungen gewährt worden? Ein solches Dar- 
lehnsgeschäft kennt die Rechtsgeschichte nicht. Vermuthlich dei diesem Elaborat der in der Anm. 21 
u §. 798 erwähnte dritte Fall in Gedanken gewesen. Die in Rede stehende Uebereinkunft ist ein 
erkauf von Forderungen, mit der Nebenverabredung, daß das Kaufgeld kreditirt sein solle. 
4) Zum Eigenthume. Bergl. §. 661 d. T. Die Verschaffung des Eigenthums des gegebenen 
Gegenstandes gehört zum Wesen des Darlehns. 
490 ((. A.) Nicht das körperliche Zuzählen des Geldes ##nüc zur Begründung des Darlehns- 
kontrakts, vielmehr bedarf es hierzu des Zuzählens verbunden mit der Absicht und Vereinbarung, daß 
der Darlehnsnehmer das Geld zum Berbrauche erdalten und Eigenthümer derselben werden soll. Erk. 
des Obertr. vom 14. Juli 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XVIII. S. 116). . 
Der Zweck, zu welchem der Nehmer das geliehene Geld in seinem Interesse verwenden will, ist 
für das Wesen des Darlehns unerheblich. — In der Behauptung, Jemandem eine Summe Geldes 
als Darlehn gegeben zu haben, liegt auch die Behauptung der geschehenen Verabredung der künftigen 
Rückzahlung. Erk. des Obertr. vom 13. Dez. 1855 (Arch. f. Rechtsf. Bd. XIX. S. 182). Vergl. 
unten, Anm. 58 zu §. 730 d. T. 
5) Nämlich in der Tit. ö, §. 131 vorgeschriebenen schriftlichen Form. Bgl. §. 658 d. T. Durch 
die Annahme des Schuldscheins Über den ganzen Betrag eines nicht in rechtsgültiger Form verspro- 
 
	        
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