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Gera der Stadtrath daselbst. Das erstere führt auch die Aufsicht über die Knapp-
schaftskassen.
Urt. 3.
Wo in dem Geseh von einer „höheren Vewaltungsbehörde“ die Rede
ist, hat in Gemäßheit § 84 Abs. 1 des Reichsgesetzes die durch die Revidirte Ge-
meindeordnung vom 17. Juni 1874 im dritten Abschnitt geordnete Kompetenz statt,
wornach die Aufsicht in Gemeindeaugelegenheiten der Städte dem Ministerium, Ab-
theilung für das Innerc, hinsichtlich der Landgemeinden den Landralhsämtern zusteht.
Nur wo ein Verfahren in Gemäßheit der Vorschriften der §§ 20 und 21
der Reichsgewerbeordnung nachgelassen ist (§# 24 und 64), kommen allenthalben die
Kompetenz-Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Oktober 1870, die Ausführung der
Gewerbeordnung für den norddeutschen Bund betreffend (Ges. S. Bd. XVI. S. 243),
mit der Maßgabe in Anwendung, daß mit Rücksicht auf § 23 des Reichogesetzes
auch für die Stadt Gera in erster Instanz der Bezirksausschuß zuständig ist.
Art. 4.
Unter „Zentralbehörde“ ist das Ministerium, Abtheilung für das Innere,
und, wo dieses die höhere Verwaltungsbehörde bildet, das Gesammt-Ministerium
zu verstehen.
Art. b.
Für die in § 68 Abs. 4 nachgelassene Beschwerde an die „vorgesetzte Behörde“
gilt der landesgesetzliche Instanzenzug.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres
landesfürstlichen Insiegels.
Schloß Osterstein, den 20. Dezember 1883.
C S.) Heiurich XIV.
Dr. E. v. Beulwit. Dr. Vollert. Engelhardt.