Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

33 
83. 
Die Besoldungssäze werden bei der Immatrikulation von Vierzig zu Vierzig 
Mark dergestalt abgerundet, daß überschießende Beträge außer Ausa# bleiben. 
* 4. 
Wein ein Anstaltsgenosse zu einer gemeinschaftlichen Behörde versetzt wird, 
bei welcher für die Wittwen und Waisen der Beamten angemessene Fürsorge getroffen 
ist, so verliert er seine Mitgliedschaft bei der Allgemeinen Beamtenwittwenpensions-= 
anstalt, ohne eine Rückzahlung der von ihm entrichteten Beiträge beanspruchen 
zu können. 6 
8 6. 
Diejenigen Bestimmungen des durch Verordnung vom 28. Januar 1847 publi- 
zirten Statuts, welche mit gegenwärtigem Gesetze im Widerspruche stehen, treten 
auHßer Kraft. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserm beigedruckten 
landesherrlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 28. Dezember 1883. 
C. S) Heinrich XIV. 
Dr. E. v. Beulwitz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
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