Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

39 
für die sichere und getreue Aufbewahrung zu haften und das Depositum dem Verech- 
tigten zurückzugeben, sobald der Grund für die gerichtliche Verwahrung hinwegge- 
gefallen ist. 
Der Staatsfiskus hat das Gericht hinsichtlich dieses Anspruchs selbstschuldnerisch 
zu vertreten, vorbehältlich seines Rückanspruchs an die haftpflichtigen Beamten. 
Den durch Zufall entstehenden Schaden hat der Eigenthümer des Depositums 
zu tragen. 
§ 10. 
Das Gericht hat in jedem Kalenderjahre mindestens ein Mal Depositalsturz 
zu halten, den Depositalbestand nach den Büchern zu revidiren, das Ergebniß in einem 
Protokolle niederzulegen und diese Protokolle in einem Generalaktenstücke zu sammeln. 
Die Amtsgerichte haben beglaubigte Abschriften dieser Protokolle an den Präsi- 
denten des gemeinschaftlichen Landgerichts in Gera einzusenden. 
8 20. 
Das Gericht ist verpflichtet, die Ausloosung und den Aufruf von deponirten 
Werthpapieren zu überwachen, bezüglich überwachen zu lassen, ingleichen die Beschaf- 
fung neuer Kouponsbogen, sowie den Umtausch, die Abstempelung und Einlösung von 
Werthpapieren zu besorgen. Die hierdurch erwachsenden Auslagen fallen den Depo- 
neuten zur Last. 
§. 21. 
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1884 in Kraft. Die 
Depositalordnung vom 6. März 1833 ist vom 1. Januar 1884 ab aufgehoben. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten 
landesfürstlichen Insiegel. 
Schloß Osterstein, am 31. Dezember 1883. 
L. 8) Heiurich XIV. 
Dr. E. v. Benlwityz. Dr. Vollert. Engelhardt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.