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für die sichere und getreue Aufbewahrung zu haften und das Depositum dem Verech-
tigten zurückzugeben, sobald der Grund für die gerichtliche Verwahrung hinwegge-
gefallen ist.
Der Staatsfiskus hat das Gericht hinsichtlich dieses Anspruchs selbstschuldnerisch
zu vertreten, vorbehältlich seines Rückanspruchs an die haftpflichtigen Beamten.
Den durch Zufall entstehenden Schaden hat der Eigenthümer des Depositums
zu tragen.
§ 10.
Das Gericht hat in jedem Kalenderjahre mindestens ein Mal Depositalsturz
zu halten, den Depositalbestand nach den Büchern zu revidiren, das Ergebniß in einem
Protokolle niederzulegen und diese Protokolle in einem Generalaktenstücke zu sammeln.
Die Amtsgerichte haben beglaubigte Abschriften dieser Protokolle an den Präsi-
denten des gemeinschaftlichen Landgerichts in Gera einzusenden.
8 20.
Das Gericht ist verpflichtet, die Ausloosung und den Aufruf von deponirten
Werthpapieren zu überwachen, bezüglich überwachen zu lassen, ingleichen die Beschaf-
fung neuer Kouponsbogen, sowie den Umtausch, die Abstempelung und Einlösung von
Werthpapieren zu besorgen. Die hierdurch erwachsenden Auslagen fallen den Depo-
neuten zur Last.
§. 21.
Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1884 in Kraft. Die
Depositalordnung vom 6. März 1833 ist vom 1. Januar 1884 ab aufgehoben.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem beigedruckten
landesfürstlichen Insiegel.
Schloß Osterstein, am 31. Dezember 1883.
L. 8) Heiurich XIV.
Dr. E. v. Benlwityz. Dr. Vollert. Engelhardt.