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lagen von Funszig Pfennigen bis zu Dreihundert Mark anzunehmen. Mündel-, Kon-
kurs-, Kautions= und Depositalgelder, welche mit dieser Bezeichnung von einer Staats-
behörde des Fürstenthums eingelegt werden, hat die Sparkasse auch dann anzunehmen,
wenn sie die Summe von Dreihundert Mark übersteigen.
In jedem anderen Falle bleibt die Annahme der Einlagen dem Ermessen des
Direktoriums überlassen.
8 0.
Verschwiegenheit.
Ueber die gemachten Einlagen ist von den Verwaltungs= und Aufsichtsbehörden
die strengste Verschwiegenheit zu beobachten. Auskunft darüber ist ohne Genehmigung
des Einlegers oder seiner Rechtsnachfolger blos dann zu ertheilen, wenn selbige auf
Grund der beslehenden Gesetze von einer Stoatsbehörde amtlich verlangt wird.
10.
Zinsfuß.
Die Einlagen werden bis Ende Dezember 1884 mit Vier, von Anfang Ja-
nuar 1885 ab dagegen mit Drei und Zwei Dritteln vom Hundert auf das Jahr
verzinst.
au Bei Annahme von Einlagen über Dreihundert Mark kann die Sparkassenver=
waltung einen niedrigeren Zinsfuß bedingen; ist aber eine desfallsige besondere Ver-
abredung nicht getrosfen worden, so gilt auch für dergleichen Einlagen der Zinsfuß
von Vier, später von Drei und Zwei Dritteln vom Hundert.
Den bisherigen Einlegern sind, wenn sie einen desfallsigen Antrag bei dem
Sparkassendirektorium stellen, vierprozenlige, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuld-
verschreibungen der Sparlasse (8 20) dergestalt zu überlassen, daß sie die Zinskoupons
vom 1. Jannar 1884 bezw. vom 1. Januar 1885 ab mit erhalten und in den
Sparkassenbüchern der Neunwerth der Schuldverschreibungen unter dem gleichen Datum
abgeschrieben wird. Diese Vergünstigung kommt, sobald die erste Emission der Schulb-
verschreibungen vollständig begeben ist, spätestens aber mit Ende des Jahres 1885 in
Wegfall.
Aenderungen des statutarischen Zinsfußes haben im Wege des Gesehes zu
erfolgen.
8 11.
Berechnung uno Erhebung oer Finsen.
Die Verziusung der Einlagen beginnt je mit dem ersten Tage des auf die