Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

45 
Einzahlung folgenden Monats und läuft bis zu dem Ende des dem Anszahlungslage 
voransgehenden Monats. 
Für die Berechnung der Zinsen kommen blos die vollen Mark in Betracht, 
während die Pfennigbeträge zinslos bleiben. 
ie Zinsen werden jährlich nur ein Mal berechnet und können erst nach Ab- 
lauf des dafür bestimmten Termines erhoben werden. 
Wenn jedoch ein Einleger sein Guthaben ganz zurückzieht, so sind ihm die 
bis zum Schlusse des der Erhebung vorausgehenden Monats erwachsenen Zinsen zu- 
yleich mit dem Guthaben zu gewähren. 
Die von einem Einleger im Laufe des Rechnungsjahres auf sein Guthaben 
erhobenen Summen sind stets vom Kapitale abzuschreiben und werden nur je bis zu 
Ende des der Erhebung vorhergehenden Monats verzinst. 
Die nicht erhobenen Zinsen werden vom Schlusse des Nechnungsjahres ab dem 
Inhaber des Kapitals gutgeschrieben und, unter Berücksichtigung der in Absatz 2 ent- 
haltenen Bestimmung, mit dem Kapitale fernerweit verzinst. 
8 12. 
Zurüclizahlung der Einkagen. 
Jeder Einleger erhält auf Verlangen sein Guthaben ganz oder theilweise zu- 
rückgezahlt. Hierbei bedarf es rücksichtlich der Summen bis zu Ein Hundert Fnnfzig. 
Mark einer vorherigen Kündigung nicht. 
Für größere Summen ist die Anstalt berechtigt, zu verlangen, daß bei Sum- 
men bis Fünf Hundert Mark vierzehn Tage, bei Summen über Fnuf Hundert Mark 
bis zu Zwei Tausend Mark sechs Wochen, bei Summen über Zwei Tausend Mark 
bis zu Fünf Tausend Mark drei Monate und bei Summen über Fünf Tausend Mark 
sechs Monate oder, je nach einem zwischen dem Direktorium und dem Einleger zu 
treffenden Uebereinkommen, auch länger als sechs Monate vor dem Auszahlungstage 
gekündigt werde. 
Die Sparkassenverwaltung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, auf Wunsch des 
Einlegers von der Kündigungsfrist abzusehen und vor Ablauf derselben Zahlung zu 
leisten, kann aber in diesem Falle nach Maßgabe der Festsetzungen, welche das Mini- 
sterium von Zeit zu Zeit treffen wird, eine Provision in Abzug bringen. 
Mit dem Monatsschlusse, welcher dem Ablaufe der Kündigungsfrist vorhergeht, 
hört die weitere Verzinsung des gekündigten Betrages auf.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.