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Ueberdies ist der Anstalt gestattet:
1) inländischen Gemeinden Darlehne zu machen, dies jedoch nur mit Ge-
nehmigung des Ministeriums;
2) vorhandene Gelder an die Geraer Bank zur Verzinsung abzugeben;
3) Gelder auf sichere Hypotheken in benachbarten Staatsgebieten auszuleihen;
4) auf pfandweise zu hinterlegende Staatsschuldscheine und Landrentenbriefe
des Fürstenthums oder andere gute von dem Fuarstlichen Ministerinm
in geeigneten Zwischenräumen zu bezeichnende Werthpapiere, mit Aus-
nahme der Industriepapiere, Vorschüsse zu leisten, jedoch nicht auf Wechsel
und Anweisungen;
5) Staatsschuldscheine und Landrenteubriefe des Fürstenthums, Schuldver=
schreibungen des Deutschen Reichs, anderer deutschen Staaten und deutscher
kommunaler Korporationen (Städte, Kreise, Provinzen), soweit diese
Schuldverschreibungen an Börsen eingeführt sind, ingleichen gute Priori-
täten deutscher Eisenbahnen für eigene Rechnung anzukaufen.
Was die unter Ziffer 4 erwähnten Lombarddarlehne anlangt, so dürfen die
verpfändeten Werthpapiere blos bis zu Zwei Drittheilen des Tageskurses beliehen
werden und sind die Darlehensempfänger beim Sinken des Kurses verpflichtet, soviel
anderweite Deckung zu schaffen, als bei Zugrundelegung von zwei Drittheilen der neuen
Kurswerthe zur Erfüllung der Sicherheit nöthig ist. Wenn der Schuldner mit Be-
schaffung dieser nachträglichen Deckung oder mit Rückzahlung des Kapitals oder Be-
richtigung der Zinsen in Verzug kommt, ist die Anstalt berechtigt, ohne gerichtliche
Ermächtigung oder Mitwirkung sowie ohne Betheiligung des Schuldners die ihr pfand-
weise übergebenen Papiere zu verkaufen und sich aus dem Erlöse wegen Kapitals,
Zinsen und Kosten bezahlt zu machen. Dieses Recht behält die Sparkasse auch gegen-
über andern Gläubigern und gegennber der Konkursmasse des Schuldners.
Die Berechtigungen der Sparkasse und die Verpflichtungen der Pfandschuldner
hinsichtlich der verpfändeten Werthpapiere sind auf dem Pfammscheine aufzuführen.
Unbeschadet der Kündigungsbesugniß der Sparkasse kann die successive Tilgung
der erwähnten Darlehne nach einem im Voraus festgestellten Amortisationoptane zwischen
der Sparkasse und dem Schuloner vereinbart werden.
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Ausgabe von urnliünobaren Schuloverschreibungen und
von Bparmarsien.
Der Sparkasse kann die Ausgabe vierprozentiger, Seitens der Gläubiger un-
r