Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Zwanzigster Band. 1883-1890. (20)

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revidirten Sparkassenstatuts bezeichueten Blätter, sowie durch den Deutschen Reichs- 
anzeiger und ein Verliner Börseublatt zu erlassen ist. Der erstmalige Abdruck der 
Belanntmachung muß mindestens drei Monate vor dem Rückzahlungstermine erfolgen. 
86. 
Die gekündigten Schuldverschreibungen, welche nebst den Talons und den nicht 
fälligen Zinsscheinen einzuliefern sind, werden bei der Sparkasse in Gera zum Nenn- 
werthe eingelöst. Der Betrag der fehlenden Zinsscheine kommt vom Kapitale in Abzug. 
Mit dem Rückzahlungstermine hört die weitere Verzinsung der gekündigten 
Schuldverschreibungen auf; von dem gleichen Zeitpunkte ab beginnt hinsichtlich der 
Kapitalbeträge der Lauf der ordentlichen Verjährung. 
§ 7. 
Das Aufgebot und die Kraftloserklärung verlorener oder vernichteter Schuld- 
verschreibungen hat nach Vorschrift der einschlagenden Geseze durch das Fürstliche 
Amtsgericht in Gera zu erfolgen. 
Zinsscheine und Talons können weder aufgeboten, noch für kraftlos erklärt 
werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinsscheinen vor Ablauf der 
vierjährigen Verjährungsfrist bei dem Fürstlichen Sparkassendirektorium in Gera an- 
meldet und den stattgehabten Besitz der Zinsscheine durch Vorzeigung der betreffenden 
Schuldverschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Ver- 
jährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht zur Einlösung ge- 
kommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden. 
Sind Schuldverschreibungen, Talons oder Zinsscheine beschädigt, jedoch in ihren 
wesentlichen Theilen noch dergestalt erhalten, daß über ihre Richtigleit kein Zweifel 
obwaltet, so ist in Ermangelung sonstiger Bedenken das Sparkassendirektorium in Gera 
ermächtigt, gegen Einreichung der beschädigten Papiere auf Kosten des Inhabers neue, 
gleichartige Papiere auszufertigen. Andernfalls sind die beschädigten Papiere den ver- 
nichteten gleichzustellen. 
5 8. 
Die Ausreichung neuer Zinsscheine erfolgt gegen Einlieferung des Talons an 
dessen Inhaber, sofern nicht von dem Inhaber der zugehörigen Schuldverschreibung 
rechtzeitig Widerspruch dagegen bei dem Sparkassendirektorium in Gera erhoben worden 
ist; in solchem Falle werden die neuen Zinsscheine und Talons an den Vorzeiger der 
Schuldverschreibung ausgereicht.
	        
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