Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

  
8. 24. 
14%% Er Grennt,und Dieser Raum beihe der Grenzbezirk, seine Begrenzung gegen das Ausland die Greng- 
linie, und gegen das Inland oder gegen angrenzende zollverbundete Staaten, insofern der 
Grenzbeziek solche nicht ganz oder cheilweise mir betrifft, die Binnenlinie. Der Landeskheil, 
welcher hiernach nicht zum Grenzbezirke gehört, beise das Binnenland. 
. 25. 
Da nach der Lage Unserer Lande dieselben von den Gußeren Grenzen des Gesammr. 
Zollvereins gegen das Ausland nicht berübrt werden, so sind in Betreff des Waarenübergangs 
über die Grenze des Vereinsgebiees und der Trauspert, Controle im Grenzbezirke diejenigen 
Vorschrifren zu befolgen, welche bierüber in den Vereinslanden, deren Gebict bei dem Waa- 
rentransporte über die Grenze berührt wird, in Uebereinstimmung mit den im Eingange er- 
wähnten Verträgen, bestehen. 
An#age U. Ein Auszug der desfalls im Königreiche Sachsen ergangenen Besiimmungen, mit wel- 
chen die bezüglichen Zollvorschrifcen In den Königreichen Preußen, Bayern und Würkem- 
berg, so wie in dem Kurfi#stenthume und dem Großherjogthume Hessen, im Wesentlichen 
übereinstimmen, wird in einem Anhange zu diesem Gesetze (unter Fr. U.) bekanm gemach. 
. 2. 
u. Srenl G, Ueber den Grengbezirk binaus sindet im Inlande eine weicere Beaussichtigung des Waa- 
· renverkehrs in der Regel nicht statt. Waarenfuͤhrer und Handeltceibende muͤssen jedoch bei 
dem Transporte abgabenpflichtiger fremder oder gleichnamiger inlaͤndischer Waaren, auch au- 
ßerbalb des Grenzbezirks den zur Nachsrage besugten Beamten (668 55. 57. und folgende) 
darüber aufrichtige Auskunse geben, von wem und woher die Waaren bezogen sind, und 
wohin, auch an wen sie abgeliefert werden sollen. 
. 27. 
Handeltreibende müssen ferner über ## Handel mic solchen Waaren ordnungsmäßlg 
Buch führen und in diesem Buche von allen unmittelbar aus dem Auslande oder aus össent- 
lichen Niederlagen bezogenen steuerpflichtigen Waaren den Tag und den Ort, an welchem die 
Versteuerung geleistet worden, beim Empfange der Waaren anmerken. 
9. 28. 
d. Z here Gestimmun· Wer mit den aus dem Auslande oder aus dem Grenzbezirke bezogenen Waaren ein 
5 ne die aus Gewerbe treib#, ist, wenn die Waare mit einer höhern Eingangsabgabe, als vier Thaler 
dem Grenzbezirke vom Centner, belege ist und ihre Menge elnen Wiertel-Cenmer übersteigt, verbunden, die m 
— enland Greuzbezirke empfangenen Abfertigungsscheine innerhalb der in derselben vorgeschriebenen Frist 
der darin genannten Zoll- oder Steuer-Stelle, oder, sofern keine benannt ist, derjenigen Zoll-
	        
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