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sechs Monate vor dem Tage der Entdeckung auf dem unbefugter Weise gebrauch -
ten Geraͤthe hat zu Branntwein verarbtitet werden koͤnnen, in sofern nicht ent-
weder eine groͤßert Steuerverkuͤrzung ermittelt wird, oder die Unmoͤglichkeit
des vorangenommenen Betriebs vollständig bewiesen werden kann.
5. 24.
Sind in Brennereien, wo Branntwein aus nicht mehlichten Stoffen
bereitet wird, Destillirgeräthe, welche von der Steuerbehörde außer Gebrauch
gesetzt worden, unbefugter Weise wieder in Betrieb gebracht, so werden die
verküurzte Steuer und der Betrag der Defraudationsstrafe nach verjenigen Ma-
terialmenge zum höchsten Steuersatze berechnet, welche seit der Stunde, wo#
das unbefugter Weise gebrauchte Destillirgeräthe zuletzt amelich unter Verschluß
gefunden worden ist, bis zur Zeit der Enweckung auf diesem Geräthe hat zu.
Brannewein verarbeitet werden können.
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WirvoeninFitaeionssBrwilligungenfestgeskhnnBedingungeazak Ad der
Verkürgung der Steuer entgegengehandelt, so tritt die Strafe der Defrauda:- K'bendenen.
. . Inst-Justierw-
tion ein. Bewilligungen.
58. 26.
Ist an andern Tagen, in andern Räumen, oder in andern Gefé- 3 Sttaf ·
flen als den in dem amtlich bestaͤtigten Betriebsplant dazu angemeldeten einge: ) Ettase der hrim ·
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meischt, oder Meische zubereitet oder aufbewahrt, so tritt, es mag einer odtr —
rer andere dieser Fälle, oder sie mögen vereinigt Statt gefunden haben, in je- kuurune 160
dem Envveckungsfalle die Konfiskation der gebrauchten Geräthe uno eine dem Meische
Entdecker ganz zu Theil werdende Gelobuße von Ein Hundert Thalern ein.
Diestlbe Strafe findet Statt, wenn der Raum-- Inhale der zur Einmeischung,
Zubereitung oder Aufbewahrung von Meische angemeldeten Gefäße vurch be-
wegliche oder unbewegliche Vorrichtungen eigenmächtig vergrößert, oder Mei-
sche, wenn auch nur auf kurze Zeit, aus solchen Gefäßen in andere dazu nicht
angemeleete abgeschöpft, übergegossen oder aufgefangen wird. Auch soll, wenn
Meische in nicht dazu angemelorten Gefägen, oder in angemeldeten Gefaen