Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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außer der angenieldeten Zeit ihrer Benutzung vorgefunden wird, auf den Ein- 
wand: daß solche zu nicht steuerpflichtigen Zwecken bestimmt sey, keine Rück“ 
sicht genommen werden. 
Itt bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Verkürzung der 
Steuer begangen worden, so trikt außerdem noch die gesetzliche Defraudations= 
strafe hinzu. 
8. 27. 
Ser ee Wenn, ver Vorschrift ves §. 13. entgegen, skeuerpflichtige Mate- 
kuhn, melde rialien entweder gar nicht angezeigt, oder in größerer Menge, over an an- 
Stofe. dern Orten, als das Vorrathsverzeichniß und der Betriebsplan ergeben, vor- 
gefunden werden, so findet eine Geldbuße von Ein Hundert Thalern Start, 
welche dem Entecker ganz zu Theil wird. 
Ist bei Zuwiderhandlungen obiger Art zugleich eine Steuerverkürzung 
begangen worden, so tritt außerdem noch die Defraudatsonöstrafe hinzu. 
#4#. W. 
3 s der kunt, Wenn die Brennereigeräthe, oder die damit vorzunehmenden oder vor- 
110 ", aleigenommen Veränderungen nicht, wie im §. B. vorgeschrieben ist, angczeigt 
worden, so tritt die Konfiskation der verschwiegenen, veränverken oder an- 
vers wohin gebrachten S##cke und eine Geldskrafe von 25 bis 100 Thalern ein. 
Die nämliche Strafe findet Anwendung, wenn der Raum, Inhalt 
der Brennereigerähe, der Vorschrift des s. B. zuwider, zu gering ange' 
zeigt worden ist. Ist viese unrichtige Anzeige dem Verriebsplane zum Grunde 
gelegt worden, so tritt, in sofern dadurch eine Verkürzung ver Steuer statt- 
gefunden hat, die Strafe der Defraudation hinzu. 
##. 29. - 
SIIMMWW Wen-,Ichotschkiftimsgsurvive-,Bkcnssekeiiovekdestilliks 
lass-nen-?lsues ehe-n- 
WFZNWIWJIZM gerätbe, ohne Anzeige beim Steueramte und darüber erhaltene Bescheini- 
Haud. gung, einem Andern übergiebt, verfällt in eine Strase von Fünf bis 
Zwanzig Thalern, welche bei Wiederholungen auf Zwanzig bis Funfzig 
Thaler erhöht wird.
	        
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