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rere Strase gesetzt worden, soll mit einer Geldbuße von Ein bis Zehn Tha-
lern geahndet werden.
5. 35.
c. tetit Hinsichts aller vorstehend 55. 18. bis einschließiich 34. bestimmten
igii Geh Gelostrafen muß derjenige, für dessen Rechnung die Brennerei betrieben wird,
« sükseiaGesinde,seiaeGewnbsgehülfenund-HausgenossenmitseinemPcks
moͤgen haften, wenn solche von dem eigentlichen Schuldigen nicht beigetrieben
werden können.
Zur Beimeibung von Gelostrafen darf jedoch, ohne die Zustimmung
der Verurtheilten, insofern dieser ein Inlander ist, kein Grundsteck subha-
stirt werden.
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*i# Sueelt *23 Wer, der rechtskräftig ausgesprochenen Untersagung (#. 19. u. 20.)
— zuwider, fortfährt, das Brennereigewerbe zu betreiben oder Hülfsleistun-
gen dabei zu verrichten, hat eine Gelostrafe von 25 bis 100 Abalern ver-
wirkt, welche im Wieverholungsfalle verdoppelt wird.
58. 37.
. wiurert, 3ö3 Treten der Steuer, Kontravention gemeint Verbrechen hinzu, so kom-
. — bei diesen die allgemeinen Strafgesetze in Anwendung.
*7Fi . 38.
2) Etrase Lonfurri- Wer, um dem Staate die Steuer zu entziehen, den amtlichen Ver-
urer — durch welchen Meisch-, Destillir= und andere Geräthe außer Gebrauch
gesetzt worden, abnimmt, verletzt oder sonst unbrauchbar macht, die vor-
geschriebenen Bezeichnungen der Geräthe G. 10.) zerstört, veränvert oder
nachmacht, wird, außer der vurch die Verkürzung der Steuer verwirkten
Suafe, mit der Strase der Fälschung öffentlicher Urkunden belegt.
Ik eine Steuerverkürzung nicht beabsichtigt, so tritt bei einer Verän-
derung oder Zerstörung der vorgeschriebenen Bezeichnungen, die im §. 28.
bestimmte Strafe, und bei Verletzung des amtlichen Verschlusses der Meisch-
oder Dellillir= Geräche, eine Geldbuße von Zwei bis Zwanzig Thalern ein,