Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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Eröffnung des Resoluts geschehen, und schliesst fernerhin jedes gerichtliche Ver- 
fahren aus. 
8. 44. 
Bei dem Verfahren wegen Untersuchung und Bestrafung der Uebertre- 
tungen ves gegenwärtigen Gesetzes, sollen die Vorschriften des Zollgesetzeo 
Cs. 91 bis 108 und 113 bis 120 incl.) in Anwendung kommen. 
5. 45. 
Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht von den Ge- 
richten, die der Resolute aber von den Steuerbehörden. Können Resolute 
nicht anders als durch Anwendung von Zwangemirteln in Vollzug gesetzt wer- 
den, so gebührt ihre Vollstreckung ebenfalls den Gerichten, welche verpflichtet 
sind, den diesfaͤlligen Anträgen der Steuerbehörde zu genügen, ohne in eine 
weitere Beurtheilung der Sache selbst einzugehen. Die Steuerbehörde kann 
nach Umständen der Vollstreckung Einhalt thun, und die Gerichte haben ih- 
ren desfallsigen Anträgen Folge zu geben. 
Die Veräußerung der Konfiskate wird ohne Unterschied, ob die Ent- 
scheidung im gerichtlichen oder Verwaltungewege erfolgt ist, vurch die Steuer- 
behörde bewirkt. 
5. 46. 
Kann die festgesetzte Geldbuße auch von demjenigen, für dessen Rech- 
nung die Brennerei betrieben wird (. 35.), oder, in solchen Fällen, no 
dieser zur Vertretung der Geldbuße nicht verbunden ist, von dem Schulri- 
gen selbst nicht beigetrieben werden, so witt an deren Stelle eine gegen den 
letztern zu vollstreckende Gefängnißstrafe im Verhältmit von fünf bis zehn Tha- 
lern Gelostrafe zu acht Tagen Gefängnig. 
Wenn bei der Vollstreckung eines Resoluts der Verwaltungsbebörden, 
die Zahlungs, Unfähigkeit ves Verurtheilten sich ergiebt, so haben die Ge- 
richte auf den Antrag der Steuerbehörde durch ein Resolut, gegen welches kein 
Rechsmittel zulässig ist, vie Verwandlung der Geldstrase in Gefängnipstrafe 
auszusprechen, ohne sich auf eine Beurtheflung der Sache selbst einzulassen. 
4) Vollstredung der 
Serase. 
1 Cerwanplan “# 
Geld- m Gesän 
uhstrafe.
	        
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