3) Versahren, um Oe-
rölhe außer Ge-
brauch zu setzen.
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Destilllrgeraͤthe und Melschgefaͤße, leztere jedoch nur bel Brennerel-Besitzern, steben so
lange, als sie nicht zum Gewerbobetriebe angemeldet werden, dergestalt unter besonderer
Aufsicht der Steuerbehörde, daß ibre Benuhung zu einem außerordentlichen Zwecke, nament-
lich zur Bereitung von Viehsucter, ohne Sreuerentrichtung nur auf vorgängige Anmeldung
und unter den von der Steuerbehörde anzuordnenden Sicherheitsmaaßregeln erfolgen darf.
Bei Personen, welche mit dergleichen Gerärhschaften blos handeln, oder sie zum Han-
bel versertigen, sind solche dieser Aufsicht nicht unterworfen.
5. 5.
Wer Destillirgerärhe besitzt, welche nicht im Gebrauche sind, ist dennoch, verbunden, sie
dem Steuerbeamten auf Ersordern vorzuzeigen, bamit er sich uͤberjeugen koͤnne, daß sie noch
in dem Zustande befindlich siud, in welchen sie zur Verhuͤtung ihres Gebrauches geseht
worden.
Diesenigen, welche Deflillirgeräche blos verserelgen, oder damle Handeln,, sind hierunter
niche begriffen.
. 6.
Destillirgeraͤthe, welche ausschlleßlich zu anderem Gebrauche als zur Branntweinberei-
tung gehalten werden, stehen zwar nicht unter der für Branmweinbrennereien angcordneten
Kontrole (§. 4.), bleiben aber, zur Verhücung von Mißbréuchen, der allgemelnen Aussiche
der Seeuerbehörde unterworsen.
8. 7.
Um fuͤr die Zelt, wo die Melsch- und Destillirgeraͤthe nicht in Betrleb seyn duͤrfen,
ibre unbesugte Benuhung für lehteren zu verbindern, werden entweder
a) die Geräthe an Ore und Stelle durch einen Steuerbeamten unter Verschluß geseht,
In welchem Falle der Brennerei-Besiber die Materialien zur Versiegelung oder zum
Verschlusse und zwar in guter brauchbarer Beschaffenhele zu liefern har, oder
b) es muß ein Theil des Destillirgeräthes gleich nach Ablauf der Berrlebsfeist on das
Steueramt abgeliesert werden. Befindet sich Lebteres niche am Orte, so wird füc
den Transport des Geräthes auf jede halbe Meile Enefernung eine Stunde gut ge-
rechnek.
Komme es darauf an, in Brennereien, welche zum Becriebe angemeldet sind, das
Destilltrgerärhe während einzelner betriebslesee Tage und Seunden außer Gebrauch zu
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