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Meischwoͤrmer, und Meischreservoirs aber nie andere, als reise Meische, auch nur waͤhrend
der Zeit, wo die Meischblasen in Betrieb sind, enthalten.
8. 12.
Fuͤr jeden zur Einmeischung bestimmten Tag darf nicht unter 600 Quart Meischraum
angemeldet werden, auch sind kleinere Meischbottige, als von 300 Quart Inhalt, nicht zulaͤssig.
Die Einmeischungen duͤrfen nur geschehen:
in den Monaten Oetober bis einschließlich Maͤrz, von Morgens 6 bis Abends 10 Uhr,
in den uͤbrigen Monaten aber von Morgens 4 bis Abends 10 Uhr.
(. 13.
Dem Bremnerei.Besiter bleibe zwar frelgestelll, wie ose und wann er während des
Menats, für welchen er den Berrieb angemeldet hat, die angemeldeten Meischboktige be-
nutzen will, die Benutung derselben muß jedoch in einer regelmäßigen Reihefolge dergestalt
gescheben, dah in dem guerst gelcerten Meischbottige auch mie der Einmeischung zuerst wieder
begonnen wird.
C.. 14.
Wen die Bereitung und Ausbewahrung der Meische bis zum Abbrennen derselben
nicht in den versteuerten Meischbottigen allein gescheben soll, sondern dazu, oder zu elner
mit der Branneweinfabrikarion zu verbindenden Hefenbereitung aus Meische, die stenerfreie
Benutung noch anderer Gesäße oder Gecälhe gewünscht wird, so mus dazu die besondere
Erlaubnisß der Sreuerbehörde nachgesucht werden, welche dieselbe in der Regel, unter den
von ihr sestzusetenden Kontrolbedingungen, ertheilen wird, jedoch den Umständen nach auch
zu versagen besugt ist. Außerdem sinden die allgemeinen Vorschristen wegen der An- und
Abmeldung, Bezeichuung, Vermessung, Beaussichtigung und Benußung der Hauptgerätbe
auch auf die Nebengesässe Anwendung.
Eigenmächtige Abweichungen von den allgemeinen Vorschristen oder von den besonders
festgeseten Bedingungen für den skeuerfreien Gebrauch von Rebengesäßen ziehen, neben den
sonst enva gesetzlich zdur Anwendung kommenden Strafen, die Versagung der sernern Erlaub=
ulH, dergleichen Gefähe halten und steuerfrei benutzen zu dürfen, nach sch.
15.
Dem Brennerel-Besiger ist gestarter, die Meische enrweder am Zeen oder am A4een
Tage nach der Einmeischung, den Tag derselben mitgerechner, abzubrennen und danach den
b. Beschrönkun,
der Meischte
t. Mgelöb ten
im Ges r ei
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gesaße.
e. Beschränkuna
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der Meische a-