Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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tdnh ta- Betriebsplan einzurichten. Die an Einem Tage bereitete Meische muß auch an Einem 
und Brenntage vollständig abgelutcert werden. 
Ein früberes oder späteres Abbrennen der Melsche ist in der Regel nicht gestattet. 
Wird in außerordentlichen Fällen eine Ausnahme nöcthig, se muß zuvor dem Steueramte 
davon Anzeige gemacht, und dessen schriftliche Genehmigung, welche jedoch bei, Anträgen auf 
(päceres Abbrennen nicht über den vierten Tag Hinaus gegeben wird, muß dem Betriebsplane 
beigeheftet werden. 
8. 16. 
bb. Stunden. An den Tagen, wo Branntweinblasen zum Betriebe angemeldet sind, darf in der Re- 
gel von 7 Uhr Abends bis 5 Uhr Morgens nicht gebranne werden. Ist wegen der Stärke 
des Bektriebes oder nach der Eigenthümlichkeie des Brenngeräcthes oder in andern besondern 
Fällen eine Ausnahme nörhig, so ist darauf bei der SreuerbeHörde besonders anzutragen, 
welche nach Prüfung der sür den Antrag geltend gemachten Gründe die Genehmigung, den 
Umständen nach, nicht versagen wird. 
6. 17. 
4) Ercimachung dere, Wenn unter amllchen Verschluß gesetzte Meisch= und Destillirgeräche in Berrieb kom- 
raihe. men sollen, so bestimmt bas Steueramt, wenn sich ein Beamer zur Abnahme des Wer- 
schlusses in der Brennerel einfinden soll. 
Der Brenner ist nicht gehalten, auf den Beamten länger als elne Stunde über dle 
Zele zu warken, und kann nach deren Ablauf, wenn ein bekannter und glaubwürdiger Mann 
gegenwärtig ist, und dieser den Verschluß als unversehrt anerkannt hat, denselben abnehmen. 
8. 18. 
i landwirth= Wer im Winter nach dem sür landwirtbschafesiche Meischbrennerelen (G. 3. des Gesetzes) 
44% * 28 gestatteten minderen Steuersahe gebrannt hat, und den Betrieb der Brennerei uͤber den Mo- 
Gieuersahe · nat Aprill hinaus fortsebt, bleibt zwar wegen der Nachzahlung des Unterschiedes zwischen 
dem geringeren und dem hoͤheren Steuersahe fuͤr die verflossene Zeit außer Anspruch, muß 
aber den hoͤheren Steuersaß vom 1. Mai ab und ferner so lange entrichten, bis die Bren- 
nerei wieder sechs volle Sommermonate (Mai bis Oktober einschließlich) gang geruht hat. 
P. Grennereien *. 10. 
brean Der Betrieb muß für den ganzen Kalendermonat im Voraus angemeldet werden, es 
#n mag den ganzen Monat bindurch ununterbrochen oder nue in einem Theile desselben gebrannt 
n 
wvliiht werden.
	        
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