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Der Bekrlebsplan darf fuͤr dle Periode, auf welche er lautet, in der Regel nur auf
Stofse von einem und demselben Steuersatze gerichtet seyn; wer fuͤr dle ganze angemeldete
Betriebszeit den böhern Seeuersatz (Geseh S. 4. Lilt. b.) entrichtet, ilt in der Wahl der
nicht mehlichten Stofse und deren Abwechselung keiner Beschränkung unterworfen.
Wer in einem Jahre nicht mehr als 15 Eimer Svcoffe der ersten (Geseb §. 4 Litt. a.)
oder 7 Eimer der zweiten Art (Geseß §. 4 UL#il. b.) zu Brannewein verwenden kann oder
will, muß diesen Vorrakh innerhalb eines Kalendermonaks abbrennen; auch darf überhaupe
niche wentger als resp. 15 und 7 Eimer für einen Monat angemeldet werden.
. 20.
Wegen der Bekriebspläne sind die Vorschristen F. 10. zu beobachten, mie dem Unter-
schiede, daß solche nach dem beiliegenden Muster B. abzusassen sind.
*.n 21.
*In Ausebung der Brennzeit wird es zwar Iim Allgemelnen eben so gehalken, wie nach
66. 12 und 16. Wemn jedoch die Anzahl der angemeldeten Blasenfüllungen, welche nicht
uncer zwel an einem Tage seyn darf, der Produktionssähigkeit der Blase innerbalb der vier-
zebustündigen Brennzeit nicht emspricht, so muß die Dauer der Brennzelt auf das
wirkliche Bedürfniß vermindert und das Ende derselben in der Anmeldung angegeben
werden.
Zur Beurtheilung der Produktionsfähigkele der Blasen werden folgende erfahrungemd-
Hige Grundsäßhe angenommen:
) Daß jede Füllung der Blase für elnen Abtrleb mindestens
4) an gestampften Weintrebern oder an gestampftem Kernobst und gestampsten Trebern
von Kernobst zwei Drikeheile,
2) an gepreßeer Weinhese ein Drittheil,
3) an flässiger Weinbese dle Hälste und
4) an Seeinobst oder Beeren oder Wein drel Wiertheile des vollen Raum-Inhalts der
Blase erfordert;
b5) daß gzu einer Destillacion
1) auf Weinhesen 6 Stunden,
2) auf die übrigen J. 4. des Gesetzes genanneen Stoffe 4 Spnden,
3) auf Lutter 6 Stunden böchstens, bel ganz schlechter Eiurichrung ber Destillirgeräche
nöthig [ind, und daß