Full text: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Zweiter Band. 1833-1834. (2)

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o) 6 Destillationen auf gestampfte Welntrebern ober Kernobst oder Abfaͤlle von Kernobst 
wie 
4) 5 Destillationen auf jeden andern der §. 4. des Gesetzes genannten Stofse wenigsteno 
so viel Lurter liesern, als ersorderlich ist zu einer Füllung derselben Blase. 
Eine stärkere Blasenfüllung, weniger Zeic für jeden Abtrieb und mebr Abteiebe zum Ge- 
winne elnes Lurcer-Ausgusses sind zulässig; entgegengesehte Ausnahmen jedoch nur mit Be- 
willigung der Steuerbehörde. 
» Leg-. 
*) Natcrial Kontrolc: Die im 6. 13. des Gesebes vorgeschriebenen Materlal Vorcatbsver-sschnisse müssen in 
« MEle »Ist-W doppelterAussen-gnugubcrgcbrnwerdenundvieAktundDchngcdca»Um-achun- 
ithtsiss findlichen Materials, so wie den Aufbewahrungsort enthalten. 
Auf dieses Weczeichniß finder dossenige ebenfalls Anwendung, was im 6. 10. wegen 
der Betriebspläne vorgeschrieben ist. 
. 23. 
1. Argens r Mat, Bei Reviston der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende 
rraihe. Gesäsie für voll augenommen; bel eingestampften Weintrestern, Kernobst und Trestern von 
demselben werden jedoch für die obere unbrauchbare Schicht 10. Prozent von dem Inhalte 
des Gesäßes in Abjug gebrache. 
g. 24. 
Der Revision wird das nach H. 22. abzugebende Verzeichniß zum Grunde gelege, und 
unter demlelben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebe sich bier- 
bei nach dem im vorigen §. gedachten Abzuge gegen den angejeigten Gesammt-Verrath ein 
Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so crite, wie bei einem Minder- 
besund nur eine Berichtigung des Verjeschnisses ein; wegen eines grösieren Mebrbeceages 
muß jeder Zeic das Strasverfabren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der 
Reristonsbescheinigung versebenen Verzeichnisses, wird bei ddem Steueramte zurückbehalten, 
das andere Exemplar aber dem BrennereiBestber zurückgegeben, der solches aufbewahrt und 
bei Aufslellung der Betriebspläne benugtt. 
5. 25. 
Werden neue Worräthe angeschaffe, so müssen solche dem Steueramte angemeldet und 
unter gehöriger Revision in dem Wexjeichnisse G. 22.) in Zugang gebrach: werden. Eben 
so muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materlals zu andern Zwe-
	        
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