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o) 6 Destillationen auf gestampfte Welntrebern ober Kernobst oder Abfaͤlle von Kernobst
wie
4) 5 Destillationen auf jeden andern der §. 4. des Gesetzes genannten Stofse wenigsteno
so viel Lurter liesern, als ersorderlich ist zu einer Füllung derselben Blase.
Eine stärkere Blasenfüllung, weniger Zeic für jeden Abtrieb und mebr Abteiebe zum Ge-
winne elnes Lurcer-Ausgusses sind zulässig; entgegengesehte Ausnahmen jedoch nur mit Be-
willigung der Steuerbehörde.
» Leg-.
*) Natcrial Kontrolc: Die im 6. 13. des Gesebes vorgeschriebenen Materlal Vorcatbsver-sschnisse müssen in
« MEle »Ist-W doppelterAussen-gnugubcrgcbrnwerdenundvieAktundDchngcdca»Um-achun-
ithtsiss findlichen Materials, so wie den Aufbewahrungsort enthalten.
Auf dieses Weczeichniß finder dossenige ebenfalls Anwendung, was im 6. 10. wegen
der Betriebspläne vorgeschrieben ist.
. 23.
1. Argens r Mat, Bei Reviston der Vorräthe an Material werden alle, dergleichen Vorräthe enthaltende
rraihe. Gesäsie für voll augenommen; bel eingestampften Weintrestern, Kernobst und Trestern von
demselben werden jedoch für die obere unbrauchbare Schicht 10. Prozent von dem Inhalte
des Gesäßes in Abjug gebrache.
g. 24.
Der Revision wird das nach H. 22. abzugebende Verzeichniß zum Grunde gelege, und
unter demlelben der Befund von dem revidirenden Beamten bescheinigt. Ergiebe sich bier-
bei nach dem im vorigen §. gedachten Abzuge gegen den angejeigten Gesammt-Verrath ein
Mehrbetrag und beläuft sich dieser nicht auf ein Zehntheil, so crite, wie bei einem Minder-
besund nur eine Berichtigung des Verjeschnisses ein; wegen eines grösieren Mebrbeceages
muß jeder Zeic das Strasverfabren eingeleitet werden. Das eine Exemplar des mit der
Reristonsbescheinigung versebenen Verzeichnisses, wird bei ddem Steueramte zurückbehalten,
das andere Exemplar aber dem BrennereiBestber zurückgegeben, der solches aufbewahrt und
bei Aufslellung der Betriebspläne benugtt.
5. 25.
Werden neue Worräthe angeschaffe, so müssen solche dem Steueramte angemeldet und
unter gehöriger Revision in dem Wexjeichnisse G. 22.) in Zugang gebrach: werden. Eben
so muß jede Verwendung des in diesen Verzeichnissen enthaltenen Materlals zu andern Zwe-