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Die oben vorgeschriebene Material-Kontrole ruht fuͤr so fixirte Brennereien und sie
find nicht gehalten, besondere Betriebsplaäne abzugeben, oder ihre Materialbestande nachzu-
welsen. Eine solche Steuerfiration haͤngt ubrigens von dem sceien Uebereinkommen der Ver-
waltung mit dem Steuerpflichtigen ab, und es sind zu dem Ende die Bediugungen in der
Firarions-Bewilligung bestimme auszudrücken.
Die Seeuerbehörde kann zu jeder Zeit die Firations-MBewilligung zurücknehmen, wenn
die Gerdehe verändert und dle festgesezten Bedingungen nichr erfüllt werden.
8. 29.
wShspeiihher, Ge. Brennerelen, welche außer den H. 4 des Gesetzes genannten Stossen auch Gerreide,
1#n Pretpei ½½ Kartoffeln ic. auf Branntwesn verarbeiten, sind in dieser Hinsicht ganz nach den für die
Brannsweinbereltung ans solchen Materiallen bestehenden Worschristen zu behandeln.
K. 30.
# #ehte ged Das Gebäude, in welchem elne Brennerei betrieben wird, wohin auch die Räume,
" 4 in welchen die Gesäße zum Einmeischen, Abkühlen, Kochen und Dämpfen des Materials
Dieste. aufgestellt sind, so wie dle Gefaͤße, in welchen nicht mehlichte Stoffe und die Räume, in
denen außer Gebrauch gesebte Theile des Destillirgerätbes ausbewahre werden, gehören, kann,
beam sobald die Brennerei zum Betriebe angemelder ist, zu jeder Zeit, sonst aber nur von Mor-
JSe brs Zens 6 bis Abends 9 Uhr, von den Steuerbecamten, Behuss der Revision, besucht, und
muß ibnen zu dem Behufe sogleich geöffnet werden.
So lange in der Brennerei geacbeitee wird, muß der Zugang derselben slets unver-
schlossen seyn.
5. 31.
In berselben erstreckt sich dle Revistonsbesagniß der Beamten darauf, nachjusehen, daß
c) überhaupt dle Brennereigeräche unverändert so, wie sie angegeben und bezeichnee worden,
auch keine unangemeldete Geräthe vorhanden sind und außer Gebrauch gesetze Geräche
sich noch in diesem Zustande befinden;
5) der abgegebene Betriebsplan in allen Theilen pünkilich besolge werde, auch Insofern aus
niche mehligten Stoffen gebranne wird, keine unangemeldere Gesähe mie dergleichen Sopf.
sen vorhanden find.
32.
— UM derlngender Werdache vorbanden, daß Uncerschlelse, um dem Staate die schuldigen
Gesälle zu verkürzen, begangen worden und deshalb elne förmliche Haussuchung erforderllch,